Rechtssatz
Die Regelung der Ersatzpflicht des Geschäftsführers im Falle der Verletzung seiner Obliegenheiten behandelt einen besonderen Fall, von dem Dienstnehmer nicht allgemein, sondern nur dann betroffen werden, wenn sie auch gesetzliche Vertreter ihrer Dienstgeberin sind. Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei dieser Regelung um eine im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz der Gläubiger getroffene zwingende Bestimmung handelt, muß angenommen werden, daß sie für alle Geschäftsführer ohne Rücksicht auf die interne Gestaltung ihres Rechtsverhältnisses zur Gesellschaft gilt. Die Bestimmung des § 25 GmbHG schließt daher die Anwendung des DHG für solche Dienstnehmer einer GmbH, die zugleich ihre Geschäftsführer sind, aus.
Arbeitnehmer — Arbeitgeber
Normen
DHG §1
GmbHG §25
HGB §347
5 Ob 686/78 | OGH | 30.01.1979 |
Veröff: EvBl 1979/135 S 396 |
8 Ob 505/80 | OGH | 08.05.1980 |
nur: Die Bestimmung des § 25 GmbHG schließt die Anwendung des DHG für solche Dienstnehmer einer GmbH, die zugleich ihre Geschäftsführer sind, aus. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0050OB00686_7800000_002
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