Rechtssatz
Mängel des Intellekts, die es verhindern, daß der Betreffende die Tragweite eines bestimmten Geschäftes zu überblicken und dessen Folge einzusehen vermag, können keinesfalls Handlungsunfähigkeit im Sinne des § 865 ABGB begründen.
3 Ob 565/84 | OGH | 27.02.1985 |
Auch; Beisatz: Mangelnde Einsichtsfähigkeit ist nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem krankhaften Geistesgebrechen begründet ist. (T1) Veröff: HS XVI/XVII/2 |
5 Ob 278/02x | OGH | 29.04.2003 |
Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Geschäftsunfähig im Sinne des § 865 ABGB sind nicht nur jene Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben und somit vollkommen unfähig sind, die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Handlungen zu erkennen, sondern auch solche, die aufgrund Geisteskrankheit oderGeistesschwäche unfähig sind, die Tragweite eines bestimmten Geschäftes einzusehen. (T2); Beisatz: In diesem Fall spricht man von partieller Geschäftsfähigkeit, deren Vorliegen, solange ein Sachwalter nicht bestellt ist, von Fall zu Fall geprüft werden muss. Bei dieser Prüfung ist darauf abzustellen, ob die geistigen Fähigkeiten der Schutzperson gerade für den konkreten rechtsgeschäftlichen Akt ausreichend waren, wenn nicht, ist das Geschäft ungültig. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19580319_OGH0002_0050OB00068_5800000_001
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