European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0050OB00067.24Z.0416.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Bestandrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs samt dem damit verbundenen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Urteil vom 14. 12. 2023 gab das Erstgericht dem auf Kostenersatz eingeschränkten Klagebegehren statt und wies die eingewendeten Gegenforderungen zurück. Es verneinte in seinen Entscheidungsgründen das Vorliegen des – von der Beklagten zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrags gemachte – Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit und der Präjudizialität einer Entscheidung in einem Wiederaufnahmsverfahren betreffend ein Parallelverfahren.
[2] Das Erstgericht wies den mit dem Rechtsmittel dagegen verbundenen Urteilsergänzungsantrag der Beklagten, den sie darauf stützte, das über ihren Zwischenfeststellungsantrag nicht entschieden worden sei, mit der Begründung ab, es habe die Entscheidung darüber nicht versehentlich übergangen.
[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge. Ein Zwischenfeststellungsantrag sei zwar als „Anspruch“ iSd § 423 ZPO zu werten. Allerdings komme ein Urteilsergänzungsantrag nur bei versehentlichem Übergehen eines Anspruchs in Betracht. Habe das Gericht die Entscheidung über einen Anspruch – allenfalls auch unbegründet – abgelehnt, müsse der Antrag auf Urteilsergänzung erfolglos bleiben.Ein solcher Fall liege hier vor.Den Revisionsrekurs erklärte das Rekursgerichtunter Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO für jedenfalls unzulässig.
[4] Diesen Beschluss bekämpft die Beklagte mit ihrem als „Revision“ bezeichneten Rechtsmittel, dem sie einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht voranstellt, mitdem Antrag auf Abänderung dahin, dem Zwischenfeststellungsantrag kostenpflichtig stattzugeben, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
[5] Das dem Obersten Gerichtshof direkt vorgelegte, als Revisionsrekurs zu wertende Rechtsmittel ist als absolut unzulässig zurückzuweisen.
[6] 1. Vorauszuschicken ist, dass im Gegensatz zur von der Beklagten offenbar vertretenen Auffassung Gegenstand des hier zu beurteilenden Rechtsmittelverfahrens nur die zutreffend in Beschlussform (§ 423 Abs 3 ZPO) ergangene Abweisung des Urteilsergänzungsantrags war, nicht hingegen eine Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag selbst. Die Entscheidung des Rekursgerichts ist daher ein Beschluss, für dessen weitere Anfechtung (mittels Revisionsrekurs) § 528 ZPO maßgeblich ist.
[7] 2. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat; hievon ausgenommen sind nur die Zurückweisung einer Klage und – nach der Rechtsprechung (RS0044536, RS0105321) – auch andere Fälle einer definitiven Verweigerung des Rechtsschutzes. Von der Konformitätssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht erfasst sind andere Entscheidungen als Klagezurückweisungen aber nur dann, wenn sie im Ergebnis auf eine endgültige Verweigerung der Sachentscheidung über das Rechtsschutzbegehren hinauslaufen (RS0105321; 4 Ob 18/23k). Dieser Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen liegt daher nach der Rechtsprechung bei der vom Rekursgericht bestätigten Abweisung eines Ergänzungsantrags nach § 423 ZPO grundsätzlich nicht vor (RS0041522).
[8] 3. Hier wurde der Antrag auf Urteilsergänzung abgewiesen, weil die Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag nicht irrtümlich übergangen worden sei. Eine Bekämpfung des Urteils im Rechtsmittelweg stand der Beklagten offen und ist auch erfolgt. Eine Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrags (die der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten wäre – vgl RS0118457) war nicht Gegenstand der Entscheidungen der Vorinstanzen. Der Versuch der Revisionsrekurswerberin, damit die Ausnahme von der Konformitätssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zu argumentieren, geht daher ins Leere. Das Rekursgericht ging schon aus diesem Grund zutreffend von der absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses aus.
[9] 4. Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert deshalb jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses; in der Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T5, T22]). Damit ist die volle Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses jedenfalls unanfechtbar, selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhinge (3 Ob 169/20d). Ob sich die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hier auch aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ergibt, bedarf keiner weiteren Erörterung mehr.
[10] 5. Zwar verpflichtet § 523 ZPO das Erstgericht zur Zurückweisung absolut unzulässiger (Revisions-)Rekurse. Das gilt auch für Zulassungsanträge nach § 508 Abs 1 ZPO (iVm § 528 Abs 2a ZPO), die mit einem absolut unzulässigen Rechtsmittel verbunden sind (vgl zur Revision RS0123691). Die Befugnis zur Zurückweisung eines unzulässigen Rechtsmittels kann – wenn nicht schon das Erstgericht dies gemäß § 523 ZPO getan hat – devolvierend auch vom Rechtsmittelgericht wahrgenommen werden (RS0131273), daher auch vom Obersten Gerichtshof (3 Ob 169/20d mwN).
[11] 6. Der Revisionsrekurs und der damit verbundene Zulassungsantrag waren somit als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)