Rechtssatz
Auch bei einer ungemessenen Dienstbarkeit stellt die Ausdehnung eines für landwirtschaftliche Zwecke eingeräumten Fahrtrechtes auf gewerbliche Zwecke des herrschenden Gutes eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit im Sinne des § 484 ABGB dar.
7 Ob 206/73 | OGH | 31.10.1973 |
Beisatz: Hier: Vermietung von 5 Fremdenzimmern durch Landwirt - Befahren des Servitutsweges durch PKWs der Sommergäste ist erhebliche Mehrbelastung. (T1) |
6 Ob 532/77 | OGH | 10.02.1977 |
Beisatz: Fremdenpension (T2) |
7 Ob 578/77 | OGH | 02.06.1977 |
Vgl |
6 Ob 702/77 | OGH | 22.09.1977 |
Beisatz: Servitutsweg zu einem Wohnhaus, das nunmehr auch zu gastgewerblichen Zwecken ( Jausenstation ) verwendet wird. (T3) = MietSlg 29064 |
6 Ob 629/79 | OGH | 11.07.1979 |
Auch |
5 Ob 595/80 | OGH | 09.09.1980 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Servitutweg zu einem Einfamilienhaus, bei dem nunmehr Fremdenzimmer vermietet werden. (T4) |
5 Ob 627/81 | OGH | 16.12.1981 |
Vgl; Beis wie T4 |
5 Ob 667/82 | OGH | 15.03.1983 |
Beisatz: Hier: Taxigewerbe (T5) |
4 Ob 2082/96x | OGH | 16.04.1996 |
Auch; Beisatz: Die Dienstbarkeit des Reitens zu privaten Zwecken erstreckt sich nicht auf das Reiten mit Gästen und Dritten zu gewerblichen Zwecken. (T6) |
6 Ob 84/05d | OGH | 23.06.2005 |
Auch; Beisatz: Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig. (T8) |
4 Ob 65/08z | OGH | 20.05.2008 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der gelegentliche (nach den Feststellungen fünf bis sieben Mal jährlich) stattfindende Transport von Jagdgästen über das Grundstück des Klägers ist mit einer Beanspruchung des dienenden Grundstücks durch ein gewerbliches Taxiunternehmen nicht vergleichbar. (T9) |
4 Ob 25/14a | OGH | 25.03.2014 |
Auch; Beisatz: Auch bei einer Änderung der Bewirtschaftungsart kann nur die dadurch verursachte Mehrbelastung des dienenden Gutes untersagt werden. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Mehrbelastung des dienenden Grundstücks durch Änderung der Benützungsart einer Fremdenpension von temporärem zu dauerhaftem Bewohnen. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19690122_OGH0002_0050OB00006_6900000_001
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