Normen
ABGB §1295 IId4b3
5 Ob 649/76 | OGH | 21.09.1976 |
3 Ob 655/81 | OGH | 12.05.1982 |
Auch; Beisatz: Wassergraben. (T1) |
8 Ob 170/82 | OGH | 30.09.1982 |
nur: Zur Abwendung des Schadens müssen daher nur jene Vorkehrungen getroffen werden, die vernünftigerweise nach Lage der Umstände und der Auffassung des Verkehrs zu gewärtigen sind. (T2) Beisatz: Keine Notwendigkeit einer Hinweistafel, daß auf die Schistöcke zu achten sei; daß ein schifahrender Liftbenützer an seinen eigenen Stöcken hängen bleibt, ist vielmehr eine ihm selbst zuzuschreibende Ungeschicklichkeit. (T3) |
2 Ob 2/84 | OGH | 31.01.1984 |
Auch; Beisatz: Eine Absicherung der dem Tal zugekehrten Seite der Liftstützen ist im allgemeinen nicht erforderlich, ebensowenig die gänzliche Abdeckung der Oberseite eines hohen Betonsockels. Die Absicherung der anderen Teile der Stütze (bzw ihres Sockels) muß jedoch eine Höhe erreichen, daß gestürzte Liftbenützer, die gegen die Stütze rutschen, geschützt sind. (T4) |
2 Ob 165/16b | OGH | 28.09.2017 |
Dokumentnummer
JJR_19760921_OGH0002_0050OB00649_7600000_001
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