Rechtssatz
Zu den "anderen Leistungen" im Sinne des § 14 Abs 2 MG sind geldwerte Leistungen wie etwa Kündigungsverzicht für eine bestimmte Zeit, Einräumung eines Vorverkaufsrechtes oder des Rechtes auf Weitergabe der Mietrechte oder doch des Bestandobjektes in weiterer Miete (zweite oder dritte Stufe), Gestattung von Umbauten, aber auch alle anderen vermögenswerten Leistungen des Vermieters zu zählen. Es muß aber wegen der erfahrungsgemäß häufig festzustellenden Umgehungsversuche darauf geachtet werden, ob es sich nicht im Einzelfall um bloße Scheinleistungen handelt, an deren Inanspruchnahme von den Parteien gar nicht ernstlich gedacht wurde.
5 Ob 12/89 | OGH | 21.02.1989 |
Auch; Beisatz: Hier: Einräumung der Möglichkeit der Errichtung einer "Freiluftschankfläche" - Schanigarten. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19830705_OGH0002_0050OB00631_8200000_002
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