OGH 5Ob630/81 (RS0082562)

OGH5Ob630/812.3.1982

Rechtssatz

Hat der beklagte Akzeptant behauptet und unter Beweis gestellt, dass keine außerhalb des Wechsels gelegene Rechtsbeziehung zum klagenden Aussteller bestand, die das Entstehen des vom Grundgeschäft gelösten Wechselanspruches rechtfertigt, darf sich der Aussteller nicht auf seinen abstrakten Anspruch zurückziehen, sondern muss das Grundgeschäft bezeichnen. Der Schuldner wäre mit der Last des Beweises für das Fehlen aller nur denkmöglicher außerhalb des Wechsels entsprungener Verpflichtungsgründe überfordert, hat allerdings dann wieder zu beweisen, dass die Wechselforderung aus dem Grundgeschäft nicht zu Recht besteht, wenn der Gläubiger das Grundgeschäft aufdeckt.

Normen

WG Art17 A

5 Ob 630/81OGH02.03.1982
8 Ob 2332/96sOGH27.03.1997
8 Ob 83/97gOGH28.08.1997

Vgl auch

8 Ob 52/14aOGH15.12.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19820302_OGH0002_0050OB00630_8100000_003

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