Normen
KO §14
5 Ob 628/76 | OGH | 13.07.1976 |
Veröff: SZ 49/98 = JBl 1977,156 |
7 Ob 131/01t | OGH | 27.06.2001 |
6 Ob 159/15y | OGH | 26.04.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Freistellungsgläubigers verwandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Geldanspruch; der Freistellungsverpflichtete hat also Zahlung an die Masse in jener Höhe zu leisten, die er auch ohne Insolvenzeröffnung leisten müsste. Der Drittgläubiger kann nur quotenmäßige Befriedigung verlangen und steht damit den anderen Gläubigern der Masse gleich. Dadurch wird verhindert, dass der Drittgläubiger ein Aussonderungsrecht in Bezug auf den Befreiungsanspruch und damit im Gegensatz zu den übrigen Insolvenzgläubigern volle Befriedigung erhält. (T1) |
7 Ob 175/18p | OGH | 31.10.2018 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Befreiungsanspruch in der Rechtsschutzversicherung. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19760713_OGH0002_0050OB00628_7600000_001
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