Normen
5 Ob 615/88 | OGH | 08.11.1988 |
Veröff: SZ 61/229 = EvBl 1989/83 S 306 = ÖBA 1989,631 = RdW 1989,369 |
8 Ob 57/89 | OGH | 28.06.1990 |
4 Ob 22/98h | OGH | 21.01.1998 |
Vgl |
6 Ob 1/00s | OGH | 17.05.2000 |
Beisatz: Die Rechtsprechung hat den (bei wörtlicher Interpretation engen) Schutzbereich des KautSchG durch Analogie auf solche Sachverhalte erweitert, in denen eine Umgehung der Nichtigkeitssanktion dadurch versucht wurde, dass eine darlehensgewährende Bank auf der Beibringung eines Bürgen bestand und der Dienstgeber die Aufrechterhaltung des Dienstvertrages von der Bürgschaftsübernahme abhängig machte, oder ein Dienstnehmer auf Initiative des Alleingesellschafters einen Geschäftsanteil an der Dienstgeber-GmbH im Wege der Drittfinanzierung erwarb, wobei die Nichtigkeitssanktion auch das Finanzierungsgeschäft erfasste, weil der Finanzierer Kenntnis von der wirtschaftlichen Verflochtenheit der Vorgänge besaß. Verpöntes Verhalten in allen diesen Fällen ist die Ausübung von Druck durch den Dienstgeber auf den Dienstnehmer, wodurch dessen freie Willensbildung beeinträchtigt wird. (T1) |
6 Ob 26/03x | OGH | 20.02.2003 |
Auch |
8 Ob 57/04x | OGH | 24.09.2004 |
Auch |
7 Ob 190/08d | OGH | 11.02.2009 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Gilt es, arbeitnehmerähnliche Personen davor zu bewahren, einem Druck ihres „Dienstgebers" ausgesetzt zu sein, der ihre freie Willensbildung bei der Bestellung von Kautionen (jedweder Art) beeinträchtigt, ist eine (analoge) Anwendung des Kautionsschutzgesetzes angezeigt. (T2) |
9 Ob 41/09h | OGH | 15.12.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Eine analoge Anwendung der §§ 3 f KautSchG scheitert aber dann, wenn die kreditgewährende Bank von einer für den Arbeitnehmer wegen des drohenden Verlusts seines Arbeitsplatzes bestehenden Drucksituation nichts wusste und dass sie sich eine solche Drucksituation daher nicht zurechnen lassen muss. (T3); Veröff: SZ 2009/163 |
8 Ob 67/09z | OGH | 21.12.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Ob im konkreten Fall eine Analogie (zu §§ 3, 4 KautSchG) geboten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T4) |
9 ObA 107/09i | OGH | 30.06.2010 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Analoge Anwendbarkeit von § 3 KautSchG verneint. (T5) |
8 ObA 11/12v | OGH | 24.10.2012 |
Vgl; Beisatz: Ein „Abhängigmachen“ iSd § 3 Kautionschutzgesetzes liegt immer dann vor, wenn aufgrund des Arbeitgeberverhaltens aus Sicht eines verständigen und redlichen Arbeitnehmers konkret der Eindruck entsteht, er werde im Fall der Verweigerung der Darlehenshingabe gekündigt, entlassen, nicht aufgenommen oder verlängert. (T6); Beisatz: Eine im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen allgemein unterstellte Drucksituation gegenüber Ansinnen und Wünschen des Arbeitgebers, um sich sein Wohlwollen zu erhalten und Karriereaussichten nicht zu gefährden, reicht dafür nicht aus. (T7) |
2 Ob 236/16v | OGH | 20.06.2017 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19881108_OGH0002_0050OB00615_8800000_001
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