Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die sofortige Vorlage eines “außerordentlichen" Revisionsrekurses gegen eine zweitinstanzlichen Sachbeschluss mit einem S 130.000,-- (jetzt Euro 10.000,--) nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage (vgl 5 Ob 138/99a; 5 Ob 252/99s uva):
Gemäß § 37 Abs 3 Z 18a MRG idF WGN 1997 BGBl I 140 gelten die in § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen unter anderem nur für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den in § 37 Abs 1 Z 8 und 12 MRG angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze S 52.000,-- (Euro 4.000,--) - S 130.000,-- (Euro 10.000,--) nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand S 10.000,-- beträgt.
Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (§ 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO). Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin wenigstens in Ansätzen ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrags erforderlich und wie weiter vorzugehen ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. Der Oberste Gerichtshof darf über das Rechtsmittel jedenfalls nur und entscheiden, sollte das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 2 ZPO aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.
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