European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00595.840.1113.000
Spruch:
Es wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses (der im Übrigen mangels Anfechtung unberührt bleibt) sowie des Punktes 2 lit a des erstgerichtlichen Beschlusses der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich ‑ Außenstelle L***** (Auswanderungsbüro) aufgetragen, den tschechoslowakischen Reisepass des ehelichen Vaters Miroslav S*****, geboren am 11. 6. 1955, sofort bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zuteilung der Elternrechte hinsichtlich des mj Miroslav S*****, geboren am *****, beim Erstgericht zu hinterlegen.
Begründung
Walter‑Mayer
Rechtliche Beurteilung
2 Hermann‑Hackauf‑Sellner
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