5 Ob 577/79 | OGH | 25.09.1979 |
EFSlg 33987 |
Dokumentnummer
JJR_19790925_OGH0002_0050OB00577_7900000_001
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Rechtssatz
Die rechtliche Voraussetzung der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens für das Bestehen des Scheidungsrechtes nach § 51 EheG, ergibt sich schon aus dem Wesen der Ehe als einer auf Unauflöslichkeit angelegten Lebensgemeinschaft, welche die gegenseitige Treue- und Beistandspflicht nicht nur in guten, sondern auch in bösen Tagen einschließt. Der gesunde Ehegatte hat deshalb grundsätzlich auch die Pflicht, bei seinem geistig (oder körperlich) kranken Ehepartner auszuharren und ihm den Halt und Beistand zu gewähren, den er nach besten Kräften geben kann und auf den der andere angewiesen ist.