Spruch:
Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Text
Begründung
Die Antragstellerin und der Antragsgegner hatten am 2.April 1964 die Ehe geschlossen. Der Ehe entstammt die Tochter Patrizia Elisabeth, die am 28.Jänner 1966 geboren wurde. Das am 9.Juni 1970 geborene Kind Angelika Elisabeth ist bald verstorben. Mit dem seit dem 23.Oktober 1985 rechtswirksamen Urteil des Landesgerichtes Salzburg GZ 3 Cg 299/85-5 wurde die Ehe der Parteien, die österreichische Staatsbürger sind, mit dem Ausspruch geschieden, daß der Mann die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat. Die Frau brachte am 9.Mai 1986 den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse ein. Sie beanspruchte unter Berücksichtigung der je im Hälfteeigentum verbleibenden Liegenschaft mit dem Einfamilienhaus in Gois 30 eine Ausgleichszahlung von S 700.000,--. Die Wohnungseinrichtung der Ehewohnung könne sie in ihrer neuen Unterkunft nicht gebrauchen. Der Mann bot der Frau diese Einrichtungsgegenstände an. Das Erstgericht verpflichtete den Mann, an die geschiedene Frau S 273.000 -- samt 4 % Zinsen ab Rechtskraft innerhalb eines Jahres zu leisten und wies ihr Mehrbegehren ab. Es legte dieser Entscheidung die Feststellungen zugrunde, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
Nach der Eheschließung waren beide Ehegatten in einem gastgewerblichen Betrieb der Eltern des Mannes tätig. Die Frau arbeitete ganztags und betreute das Kind, das sonst von ihrer Mutter versorgt wurde. Von etwa 1967 bis 1971 führten die Ehegatten in Salzburg eine Weinstube. Die Frau betreute den Haushalt und das Kind und arbeitete im Betrieb maßgeblich mit. In den darauffolgenden Jahren bis etwa 1975 arbeitete die Frau im Cafe der Eltern des Mannes. Neben dieser Tätigkeit versorgte sie den im selben Haus geführten Haushalt. Eine Haushaltshilfe hatten die Ehegatten nur bis zum Schulalter der Tochter. Seit 1975 betreute die Frau nur mehr den Haushalt und das Kind und war nur jeweils kurze Zeit im Theater-Cafe und im Betrieb des Mannes in Krems tätig. Der Mann arbeitete in der Zeit der Ehe in eigenen und Betrieben seiner Eltern. Er führt eigene Unternehmen in Krems, Obertrum und Seekirchen. Die Frau bekam vom Mann Wirtschaftsgeld.
Im Jahr 1971 hatte der Mann in Krems einen Gastgewerbebetrieb eröffnet, blieb die halbe Zeit in Krems und hatte seit 1977 dort eine Freundin. In der Ehe traten seit etwa 1975 Differenzen auf. Geschlechtliche Beziehungen bestanden bis 1978, seither war die häusliche Gemeinschaft darauf beschränkt, daß die Frau den Haushalt in der Wohnung in Salzburg führte, in der sich der Mann noch etwa die Hälfte der Zeit aufhielt, bis er 1981 auszog und mit seiner Freundin eine Wohnung nahm.
Im Jahr 1970 erwarben die Eheleute ohne einen finanziellen Beitrag der Frau je zur Hälfte die Liegenschaft EZ 534 KG Gois. Sie verkauften diese Liegenschaft im Zuge des Aufteilungsverfahrens gemeinsam um S 950.000,--. Die Frau erhielt auf Grund einer Vereinbarung aus dem Kaufpreis S 600.000,--.
Im Jahr 1976 kaufte der Mann Liegenschaftsanteile mit Wohnungseigentum an einer Wohnung in Weinzierl bei Krems um S 450.000,--. Er nahm ein Darlehen der Bausparkasse in Anspruch, das Ende 1981 mit rund S 318.000,-- und Ende 1987 mit rund S 240.000,-- aushaftete. Der Wert dieses unbeweglichen Vermögens lag 1978 bei S 490.000, und 1987 bei S 600.000,--. Die Wohnung wurde zur Unterbringung von Beschäftigten des Betriebes des Mannes in Krems verwendet und zeitweise auch anderweits vermietet. Sonst stand die Wohnung leer, wenn der Mann keinen Mieter fand. Mit dem Mietzinseingang konnte der Mann gerade die monatliche Darlehenstilgungsrate von rund S 2.500,-- abdecken; solange die Wohnung leer stand, bezahlte er die Tilgungsraten aus Erträgnissen seiner Unternehmen.
Zur Anschaffung des gebrauchten Wohnwagens im Mai 1977 um S 62.000,-- trug die Mutter des Mannes S 20.000,-- bei. Der Mann stattete den zum Ankauf in Anspruch genommenen Kredit in etwa drei Jahren ab. Im Jahr 1978 war der Wohnwagen rund S 66.000,-- wert. Der Mann benützt den Wohnwagen. Er kaufte vor zwei Jahren mit einem Bekannten gemeinsam um S 11.000,-- ein neues Vorzelt. Der Mann erwarb auf Kredit im Jänner 1979 um rund S 220.000,-- einen gebrauchten Personenkraftwagen Mercedes-Benz. Er benützte dieses Fahrzeug wie einen weiteren Personenkraftwagen privat und geschäftlich sowohl für Urlaubsfahrten als auch zur Zurücklegung der Strecken zwischen seinen gastgewerblichen Betrieben. Den zur Aufbringung des Kaufpreises aufgenommenen Kredit bezahlte er bis 1981 zurück.
Die Einrichtungsgegenstände in der Ehewohnung in Salzburg, in der die Frau von 1981 bis 1987 allein wohnte, wurden in dieser Zeit von etwa S 140.000,-- auf rund S 105.600,-- entwertet. Als die Wohnung nach der Räumung durch die Frau einige Zeit leer stand, wurden die Teppiche und die Matratzen von Motten befallen. Die Teppiche sind nun wertlos.
Das Erstgericht meinte bei seiner rechtlichen Beurteilung, der Frau stehe jedenfalls die Hälfte am aufzuteilenden Vermögen zu, weil sie jahrelang neben der Führung des Haushalts und der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes auch in den Betrieben des Mannes und seiner Eltern mitgearbeitet habe, bis sie sich 1975 in den Haushalt zurückzog. Bei der Eigentumswohnung des Mannes in Krems sei auch die Wertsteigerung nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu berücksichtigen. Nach Abzug der Belastung mit dem Bauspardarlehen von S 242.812,44 ergebe sich für Anfang 1987 ein Wert von S 357.188,--, der aber dadurch erreicht worden sei, daß der Mann von 1982 bis 1987 S 88.740,-- nicht durch Mietzinseinnahmen gedeckte Rückzahlungen aus eigenem Erwerb finanzierte. Es sei aber unbillig, der Frau weniger als S 150.000,-- dafür zuzuerkennen, daß der Mann Alleineigentümer des Wohnungseigentumsobjektes bleibe. Für den im Alleineigentum des Mannes bleibenden Wohnwagen sei eine Ausgleichszahlung von S 20.000,-- und für die Wohnungseinrichtung von S 63.000,-- angemessen. Der Personenkraftwagen Mercedes-Benz unterliege wegen der betrieblichen Nutzung nicht der Aufteilung, doch sei bei der übrigen Aufteilung die Ausgleichszahlung um S 40.000,-- zu erhöhen, woraus sich der Anspruch der Frau auf Leistung von insgesamt S 273.000,-- ergebe und eine Zahlungsfrist von einem Jahr ab Rechtskraft der Aufteilungsentscheidung festzusetzen sei. Die Frau habe aus dem Liegenschaftsverkauf, der selbst bei der Aufteilung nicht zu berücksichtigen sei, S 600.000,-- bekommen und könne daher ein Jahr zuwarten, bis der Mann die Mittel aufgebracht habe.
Das Rekursgericht gab den Rekursen beider Teile nicht Folge. Es hielt die vom Erstgericht festgesetzte Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung der übernommenen Tatsachenfeststellungen für angemessen und weder das Begehren der Frau auf Zuspruch des weiteren Betrages von S 155.000,-- und Verkürzung der Zahlungsfrist, noch das Verlangen des Mannes, der Frau die Wohnungseinrichtungsgegenstände zuzuteilen und die Ausgleichszahlung auf S 109.854,-- zahlbar in Monatsraten von S 3.000,-- zu vermindern, für berechtigt. Es teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, daß die vertragliche Aufteilung des Verkaufserlöses der gemeinsam verkauften beiden Hälfteanteile der Liegenschaft in Gois mit der nachehelichen Vermögensaufteilung nichts zu tun habe, weil diese Liegenschaft nicht mehr in das Verfahren einbezogen war. Das Rekursgericht billigte der Frau die Wahl zu, daß sie für die Einrichtungsgegenstände der Ehewohnung, die sie infolge Kündigung durch die Mutter des Mannes räumen mußte, eine Ausgleichszahlung begehren könne, weil sie das Mobiliar in ihrer neuen Wohnung nicht brauchen konnte, und hielt die Höhe der Ausgleichszahlung mit S 273.000,-- insgesamt nach den Billigkeitsgrundsätzen für angemessen, auch wenn für die Eigentumswohnung in Krems nur ein Ausgleich von S 134.244,-- und für den Gebrauchsverlust an dem zum Geschäftsvermögen zählenden Personenkraftwagen Mercedes-Benz S 40.000,-- dafür aber für den Wohnwagen von S 30.000,-- vorzunehmen sei. Die Frau müsse sich die von ihr beschaffte Wohnung einrichten.
Das Rekursgericht hat den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 232 Abs 1 AußStrG für zulässig erklärt.
Beide Teile haben rechtzeitig dieses Rechtsmittel erhoben. Die Frau verlangt in erster Linie die Erhöhung der ihr zuerkannten Ausgleichszahlung auf den Betrag von S 428.000,-- (also wie in zweiter Instanz um S 155.000,--) und die Verkürzung der Leistungsfrist, allenfalls die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht und die Zuerkennung eines Kostenbeitrags. Der Mann strebt die Kürzung der Ausgleichszahlung auf S 109.856,-- an und verlangt Kostenersatz in allen Instanzen; er wiederholt seine Bereitschaft, der Frau mit Ausnahme der Standuhr und der Bar die Einrichtung der Ehewohnung zu überlassen.
Beide Teile haben Revisionsrekursbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurse sind unberechtigt.
Es ist festzuhalten, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach § 232 Abs 2 AußStrG nur darauf gegründet werden kann, daß diese Entscheidung auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Eine Anfechtung der Kostenentscheidung ist jedenfalls unzulässig (EFSlg 55.870 uva).
Als Ergebnis der nachehelichen Aufteilung ist eine nach allen erhobenen Umständen des Einzelfalles dem Gebot der Billigkeit entsprechende, die Scheidungsfolgen in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen und tragbaren Weise mildernde Regelung anzustreben, wobei einerseits der Umfang des Beitrages jedes Ehegatten (EFSlg 54.575 uva) aber auch die Notwendigkeit der Schaffung einer neuen Lebensgrundlage für beide Teile (EFSlg 54.576 uva) wohl aber auch die Umstände zu berücksichtigen sind, die zum Scheitern der Ehe führten (EFSlg 54.578 f uva). So soll der Aufteilungswunsch des an der Zerrüttung der Ehe schuldlosen Teiles tunlichst beachtet und ihm der Beginn des neuen Lebensabschnittes erleichtert werden (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 83 EheG; Schwind, EheR2, 321 Rz 3.3 zu § 83 EheG; EFSlg 54.578 f uva).
Der Oberste Gerichtshof teilt die Ansicht der Vorinstanzen, daß es nicht zweckmäßig ist, der Frau gegen ihren Willen die Einrichtung in der Ehewohnung, aus der sie von der Schwiegermutter entfernt wurde, aufzuzwingen, wenn sie diese Sachen in der von ihr beschafften Wohnung nicht benützen kann und will, noch dazu, wo ein Teil dieser Inventargegenstände durch mangelnde Vorsorge unbrauchbar geworden ist. Sonst haben beide Teile die Zuteilung von Gegenständen des ehelichen Gebrauchsvermögens ausgeschlossen, so daß es bei einer zum Ausgleich des dem Mann verbleibenden Eigentums erforderlichen Zahlung an die Frau iSd § 94 EheG zu bleiben hat.
Es trifft auch zu, daß sich die geschiedenen Ehegatten darüber einig waren, daß ihr Hälfteeigentum an der Liegenschaft in Gois von der Aufteilung nicht berührt wird. Wenn sie sich zum gemeinsamen Verkauf bereit fanden und unter sich die Verteilung des Kauferlöses regelten, ohne eine Beziehung zum anhängig gewesenen Aufteilungsverfahren herzustellen, kann dieses Vorgehen tatsächlich nicht das Aufteilungsergebnis beeinflussen. Es ist daher ebenso verfehlt, wenn der Mann die Einbeziehung des vereinbarten Überhanges bei der Verteilung des erzielten Preises verlangt wie auch, wenn die Frau gegen die Tatsachenfeststellungen andeutet, der Mann habe in Wahrheit einen höheren Kaufpreis erzielt. Von Bedeutung ist der gemeinsame Verkauf der Liegenschaft in Gois nur insoweit, als damit der Frau jedenfalls Mittel zukommen, die ihr den Aufbau einer neuen Lebensgrundlage erleichtern.
Die Vorinstanzen haben die in der Lehre und Rechtsprechung erarbeiteten Aufteilungsrichtlinien im wesentlichen zutreffend wiedergegeben. Es kommt aber vor allem auf die Anwendung im Einzelfall an.
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 82 Abs 1 Z 3 EheG unterliegen Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der nachehelichen Aufteilung. Es beruht daher nicht auf einem Rechtsirrtum, wenn die Vorinstanzen den 1979 vom Mann gekauften und (auch) betrieblich genutzten Personenkraftwagen Mercedes-Benz als zum Unternehmen gehörend von der Aufteilung ausgenommen haben. Die Ausführungen der Frau, bei der Bewertung des Wohnungseigentumsobjektes des Mannes in Weinzierl bei Krems seien die Kreditbelastungen nicht abzuziehen, weil der Mann diese Kredite "offensichtlich" zur Finanzierung seiner Unternehmen verwendet habe, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach die Hypothek zur Deckung des zum Ankauf verwendeten Bauspardarlehens dient. Dieses Vorbringen ist daher nicht zu beachten. Wäre es richtig, könnte das Objekt als zum Unternehmen gehörig von der Aufteilung ausgenommen sein. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dem Eheteil aus dem der Aufteilung unterliegenden Gebrauchsvermögen (oder aus Ersparnissen) einen etwas größeren Anteil zuzubilligen, wenn die eheliche Errungenschaft weitgehend in Unternehmen eingebracht wurde (SZ 55/163; SZ 57/19; JBl 1986, 119; EFSlg 54.557 ua), wenn nur überhaupt eine Aufteilungsmasse vorhanden ist (EFSlg 54.556).
Abgesehen von der Schwierigkeit der Bewertung der einzelnen in die Aufteilung einbezogenen Sachen des ehelichen Gebrauchsvermögens nach dem maßgebenden Zeitpunkt, der hier vor allem durch die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im Jahr 1981 bestimmt wird, und der Bedachtnahme auf spätere Wertänderungen kann die dem Richter aufgetragene Regelung nach Billigkeit infolge der eingangs erwähnten Zielsetzung nicht rein rechnerisch vollzogen werden. Es ist zu bedenken, daß die Frau in den Jahren der ehelichen Gemeinschaft, aus der sich der Man seit 1975 immer mehr zurückgezogen hat, bis er 1981 endgültig den gemeinsamen Haushalt aufhob, die längere Zeit neben der Haushaltsführung und der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes im Erwerb des Mannes mitwirkte und daher an sich ein Übergewicht ihres Beitrages beanspruchen kann, daß ihr vor allem nach dem Verlust der Ehewohnung der Aufbau einer neuen Existenz ermöglicht werden muß, wofür sie allerdings auch die Mittel aus dem Verkauf der gemeinschaftlichen Liegenschaft heranziehen konnte, und daß das Bedürfnis besteht, der Frau, die an der Zerrüttung der Ehe nicht Schuld trägt, die mit der Eheauflösung verbundenen Nachteile tragbar zu machen. Bei Berücksichtigung aller festgestellten Lebensumstände ist daher dem Gebot der Billigkeit entsprochen, wenn der Mann der Frau binnen Jahresfrist den von den Vorinstanzen bemessenen Ausgleichsbetrag zur Verfügung stellt.
Damit ist allen Besonderheiten des Einzelfalles hinreichend Rechnung getragen, ohne daß es einer ins Einzelne gehenden mathematisch-genauen Berechnung bedarf.
Den Rechtsmitteln ist nicht Folge zu geben.
Es entspricht letztlich auch der Billigkeit, die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 234 AußStrG).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)