Rechtssatz
Ein Erblasser kann einem Dritten als Vermächtnisnehmer auf einer Liegenschaft, die zum Teil ihm und zum Teil den belasteten Erben gehört, letztwillig ein Wohnungsrecht einräumen. Dieses kann auch grundbücherlich einverleibt werden, wenn die Einverleibung im Testament nicht ausdrücklich verfügt worden ist. Sind mehrere Wohnungsberechtigte vorhanden, kann ein Berechtigter die Verbücherung nur begehren, wenn er die Zustimmung der übrigen Berechtigten zur Verbücherung nachweist.
5 Ob 569/80 | OGH | 22.04.1980 |
Veröff: EvBl 1980/198 S 604 |
8 Ob 2024/96x | OGH | 14.03.1996 |
Auch; nur: Ein Erblasser kann einem Dritten als Vermächtnisnehmer auf einer Liegenschaft, letztwillig ein Wohnungsrecht einräumen. (T1) Beisatz: Dies gilt sowohl für die Dienstbarkeit der Wohnung als auch für das obligatorische Wohnungsrecht. (T2) Veröff: SZ 69/71 |
Dokumentnummer
JJR_19800422_OGH0002_0050OB00569_8000000_001
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