OGH 5Ob568/93 (RS0013483)

OGH5Ob568/9325.1.1994

Rechtssatz

Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist gemäß § 7 Abs. 3 EO nicht nur auf Antrag eines Beteiligten, sondern auch von Amts wegen aufzuheben. Geschieht dies aufgrund der Aktenlage, also ohne besonderes Verfahren, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs desjenigen, der an der Vollstreckbarkeitsbestätigung festhalten will, nicht schon deshalb vor, weil ihm keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Ihm steht es frei, die Unzulänglichkeit der Entscheidungsgrundlagen mit Rekurs geltend zu machen.

Normen

EO §7 Abs3 Ec

5 Ob 568/93OGH25.01.1994

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0050OB00568_9300000_001

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