OGH 5Ob565/88

OGH5Ob565/8827.6.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kommerzialrat Dr. Gerhard S***, Vorstandsdirektor, 4060 Leonding, Radmayrweg 4, vertreten durch Dr. Walter Haslinger, Dr. Norbert Nagele jun., Dr. Klaus Haslinger, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Walter M***, Wohnberatung, Einrichtungshaus, 1070 Wien, Westbahnstraße 1, 1b, 2 und 5, vertreten durch Dr. Anton Pokorny, Dr. Franz Withoff, Dr. Stefan Petrofsky, Rechtsanwälte in Wien, und deren Nebenintervenienten

1.) prot. Firma G*** UND S***, Möbelwerkstätten, 4974 Ort im Innkreis, vertreten durch Dr. Robert Mayrhofer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, 2.) Herbert W***, Großtischlerei, 3340 Waidhofen an der Ybbs, Ybbstorgasse 5, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, 3.) H.B. F*** A*** G*** MBH,

4600 Wels, Kaplanstraße 30, vertreten durch Dr. Maximilian Ganzert, Dr. Friedrich Wilhelm Ganzert, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 195.000,-- s.A. infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 10. März 1988, GZ 3 R 21/88-69, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 28. Oktober 1987, 35 Cg 112/85-60, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Revisionsrekurs und Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies die Nebenintervention der H.B. F*** A*** GMBH auf Seite des Beklagten zurück. Das Rekursgericht ließ die Nebenintervention der genannten Gesellschaft zu, erkannte den Kläger schuldig, der Nebenintervenientin die Rekurskosten zu ersetzen, und sprach aus, daß der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof vorbehaltlich der Bestimmung des § 18 Abs 4 ZPO zulässig sei.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen, in eventu die im angefochtenen Beschluß enthaltene Kostenentscheidung dahin abzuändern, daß die Rekurskosten der Nebenintervenientin weitere Kosten des Verfahrens seien. Die Nebenintervenientin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Revisionsrekurs und Revisionsrekursbeantwortung sind unzulässig. Gemäß § 18 Abs 4 ZPO kann die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden. Nach § 515 ZPO können die Parteien in den Fällen, in welchen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen einen Beschluß ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, ihre Beschwerden gegen diesen Beschluß mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 18 Abs 4 ZPO ist auch dann anzuwenden, wenn die Nebenintervention erst über Rekurs gegen die Verweigerung der Zulassung durch das Erstgericht vom Rekursgericht zugelassen wird (Fasching, Kommentar II 221; JBl 1954, 360; JBl 1977, 99 ua, zuletzt etwa 2 Ob 595, 596/84). Ein vom Gericht zweiter Instanz gefällter, nicht abgesondert anfechtbarer Beschluß kann erst gemeinsam mit der nächsten abgesondert anfechtbaren Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Rechtsmittelweg bekämpft werden (JBl 1980, 379; 2 Ob 595, 596/84). Wird eine Entscheidung, gegen die ein abgesonderter Rekurs nicht zulässig ist, mit einer anderen Entscheidung in einem Beschluß vereinigt, so kann mit dem gegen diese zulässigerweise eingebrachten Rekurs ein Rekurs gegen die nicht abgesondert anfechtbare Entscheidung verbunden werden (Fasching, Kommentar IV 391; EvBl 1967/256 ua). Dieser Fall ist aber entgegen der Ansicht des Klägers hier nicht gegeben, weil Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässig sind. Der gegenständliche Revisionsrekurs des Klägers ist daher sowohl in Ansehung der Zulassung der Nebenintervention als auch in Ansehung der Kostenentscheidung unstatthaft.

Die Revisionsrekursbeantwortung der Nebenintervenientin ist gleichfalls unzulässig, weil keiner der in § 521 a ZPO erschöpfend (Fasching, Lehrbuch Rz 1966; 5 Ob 97/85 ua) aufgezählten Beschlüsse vorliegt (so schon 6 Ob 714, 715/87 für den Fall eines Beschlusses des Rekursgerichtes, das die vom Erstgericht zugelassene Nebenintervention zurückweist); eine gegenteilige Auffassung läßt sich auch Fasching, Lehrbuch Rz 1589 nicht entnehmen. Es waren daher Revisionsrekurs und Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen.

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