Spruch:
Aus Anlaß des außerordentlichen Revisionsrekurses wird der Beschluß des Rekursgerichtes als nichtig aufgehoben; der vom Antragsteller gegen den erstinstanzlichen Beschluß erhobene Rekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 11.9.1990, Uh 90/90, wurde das Begehren des Antragstellers abgewiesen, zum Zwecke des anteiligen Eigentumserwerbs an einem Superädifikat auf der Liegenschaft EZ ***** der KG ***** die Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs zu hinterlegen. Dieser Beschluß wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Antragstellers am 21.9.1990 zugestellt. Demnach wäre die 30-tägige Rekursfrist (§ 17 UHG iVm § 123 Abs 1 GBG) am 21.10.1990 - einem Sonntag - abgelaufen. Zufolge Artikel 5 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, BGBl 1983/254, das für Österreich am 28.4.1983 in Kraft getreten ist und sowohl im innerstaatlichen Bereich als auch für internationale Zwecke bei der Berechnung von Fristen auf dem Gebiet des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts anzuwenden ist, wurde diese Frist noch um den nächstfolgenden Werktag verlängert; spätestens am 22.10.1990 hätte jedoch das Rechtsmittel beim Grundbuchsgericht einlangen müssen, weil die Vorschrift des § 81 Abs 2 GBG, wonach bei der Fristberechnung die Tage, während deren sich eine beim Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden, unverändert in Geltung steht (vgl 5 Ob 100/90). Die zwingende Anwendung dieser Vorschrift im Urkundenhinterlegungsverfahren ergibt sich aus § 17 UHG, der ua auf § 123 Abs 1 GBG und damit auch auf den dort angeführten § 81 GBG verweist.
Tatsächlich langte der Rekurs des Antragstellers gegen die Abweisung seines Hinterlegungsgesuches erst am 23.10.1990 beim Grundbuchsgericht ein. Dieses nahm die Möglichkeit einer sofortigen Zurückweisung des Rechtsmittels (§ 17 UHG iVm § 123 Abs 2 GBG) nicht wahr und legte es dem Gericht zweiter Instanz in der irrigen Annahme vor, der angefochtene Beschluß sei dem Antragsteller erst am 24.9.1990 zugestellt worden. Auch das Gericht zweiter Instanz erkannte die Verspätung nicht und fällte eine Sachentscheidung, indem es den erstinstanzlichen Beschluß bestätigte. Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und der Revisionsrekurs unzulässig sei.
Der dagegen vom Antragsteller erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 17 UHG iVm § 126 Abs 2 GBG und § 14 Abs 1 AußStrG zulässig, weil dem angefochtenen Beschluß - wie noch auszuführen sein wird - eine amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit anhaftet und Nichtigkeitsgründe stets von erheblicher Bedeutung für die Rechtssicherheit sind (4 Ob 539/90; 1 Ob 676/90 ua).
Der Beschluß des Erstgerichtes war nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen; das Rekursgericht setzte sich daher mit seiner Sachentscheidung über die Rechtskraft hinweg (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1757), was auch im außerstreitigen Verfahren als Nichtigkeit aufzugreifen ist (SZ 23/276 ua). Da Nichtigkeitsgründe aus Anlaß eines zulässigen Rekurses von Amts wegen wahrzunehmen sind (Fasching aaO, Rz 2011), mußte der als zulässig zu behandelnde außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung des Rekurses gegen den erstinstanzlichen Beschluß führen.
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