OGH 5Ob558/94

OGH5Ob558/948.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als Richter in der Familienrechtssache des Erstantragstellers Herbert S*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Neureiter, Rechtsanwalt in Wien und der Zweitantragstellerin Sylvia S*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Kurt Waneck und Dr.Michael Kunze, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Revisionsrekurses des Erstantragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24.August 1994, GZ 47 R 2141/94-34, womit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 19.Jänner 1994, GZ 3 C 82/93k-24, nicht Folge gegeben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erstantragstellers Herbert S*****, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Verfahren über die Scheidungsklage der nunmehrigen Zweitantragstellerin gegen den nunmehrigen Erstantragsteller (3 c 82/93k des Bezirksgerichtes Hernals) wurde in der Tagsatzung vom 19.1.1994 unterbrochen (ON 22) und beide Antragsteller stellten den Antrag auf einvernehmliche Scheidung ihrer Ehe. Im Scheidungsvergleich behielten sie die Besuchsrechtsregelung hinsichtlich des am 16.9.1992 geborenen Kindes einer außergerichtlichen Regelung vor.

Dem gegen den Scheidungsbeschluß erhobenen Rekurs des Erstantragstellers gab das Rekursgericht nicht Folge; mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs (ON 36) des Erstantragstellers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, "den angefochtenen Beschluß ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, das streitige Scheidungsverfahren fortzusetzen"; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

In dem gleichzeitig mit dem Revisionsrekurs eingelangten Schriftsatz vom 7.10.1994 (ON 35) erklärte der Erstantragsteller, den Antrag auf Scheidung gemäß § 224 Abs 1 AußStrG zurückzunehmen und beantragte er die Fortsetzung des (unterbrochenen) streitigen Scheidungsverfahrens.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 224 Abs 1 AußStrG kann jeder Ehegatte den Antrag auf Scheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses zurücknehmen. Unter Rechtskraft ist dabei die formelle Rechtskraft zu verstehen (JBl 1980, 551; EFSlg 35.137). Auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs hemmt den Eintritt der Vollstreckbarkeit (EFSlg

70.340 = JBl 1993, 255 = RZ 1993/74) und damit den Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl Simotta, Die Zurücknahme des Antrages auf einvernehmliche Scheidung, BeitrZPR III, 251, 257 mwN).

Voraussetzung eines zulässigen Rechtsmittels auch im außerstreitigen Verfahren ist das Vorliegen einer im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehenden Beschwer (E 2 zu § 9 AußStrG in MGA2). Durch die gleichzeitig mit dem Revisionsrekurs erklärte, somit noch vor Eintritt der formellen Rechtskraft bewirkte Zurückziehung des Antrages gemäß § 224 Abs 1 AußStrG wurde dem außerordentlichen Revisionsrekurs das Vorliegen einer Beschwer als weitere Voraussetzung neben den in § 14 Abs 1 AußStrG genannten entzogen, weil gemäß § 224 Abs 2 AußStrG der bekämpfte Scheidungsbeschluß wirkungslos geworden ist. Demzufolge mußte der unzulässig gewordene außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen werden.

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