Rechtssatz
Zugestandene Tatsachen sind dem Urteil ungeprüft zugrunde zu legen. Gegenteilige Feststellungen verstoßen gegen das Gesetz und kann dieser Verstoß mit Berufung geltend gemacht werden, soferne das Tatsachengeständnis Gegenstände betraf, hinsichtlich welcher ein Geständnis abgelegt werden kann. Tatsachen, von denen das Gegenteil allgemein bekannt ist, oder von denen das Gegenteil dem Gericht im Zuge seiner amtlichen Tätigkeit bekannt wird, sowie solche, die von Amts wegen zu prüfen und zu erheben sind, können nicht Gegenstand eines Geständnisses sein.
7 Ob 236/75 | OGH | 13.11.1975 |
nur: Zugestandene Tatsachen sind dem Urteil ungeprüft zugrunde zulegen. (T1) |
7 Ob 503/76 | OGH | 30.01.1976 |
nur: Gegenteilige Feststellungen verstoßen gegen das Gesetz und kann dieser Verstoß mit Berufung geltend gemacht werden, soferne das Tatsachengeständnis Gegenstände betraf, hinsichtlich welcher ein Geständnis abgelegt werden kann. (T2); nur T1 |
7 Ob 720/78 | OGH | 09.11.1978 |
nur T1; Veröff: RZ 1979/85 S 276 |
3 Ob 641/80 | OGH | 03.12.1980 |
nur T1 |
5 Ob 683/82 | OGH | 14.09.1982 |
Auch; nur T1; nur T2 |
3 Ob 30/02m | OGH | 27.02.2002 |
nur T1; Beisatz: Das gilt auch für Entscheidungen der Rechtsmittelinstanzen. (T3); Veröff: SZ 2002/31 |
17 Ob 19/11k | OGH | 19.09.2011 |
Vgl; Beisatz: Wendet das Gericht zweiter Instanz § 267 ZPO nicht an und stellt es das Gegenteil eines angeblichen Geständnisses fest, liegt darin kein Verfahrensmangel, und die Feststellung ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Bei einer bloßen Negativfeststellung hätte hingegen ein Geständnis aufgrund der Dispositionsmaxime Vorrang und die Negativfeststellung wäre unbeachtlich. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19690430_OGH0002_0050OB00055_6900000_002
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