Spruch:
Der Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung bedarf die Genehmigung von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer grundbücherlichen Eintragung ist, der Bestätigung der Rechtskraft; bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung hat das Grundbuchsgericht die Bewilligung zu versagen. Das gilt auch für agrarbehördliche Genehmigungen (RIS-Justiz RS0099943). Ob das Rekursgericht diesen Umstand über Rekurs des Vorkaufsberechtigten hinsichtlich der Liegenschaft EZ 47 GB ***** wahrnehmen und als Begründung für die Abweisung des Grundbuchsgesuches heranziehen durfte, ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ebenfalls schon geklärt.
Zugunsten von Heinrich K***** ist bei der Stammsitzliegenschaft EZ 47 GB ***** zu COZ 5 ein Vorkaufsrecht bücherlich einverleibt. Mit dem zu verbüchernden Kaufvertrag verkauften die Miteigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ 47 dem Eigentümer einer anderen Stammsitzliegenschaft, dem Antragsteller, ihre Anteile an dem bisher zugunsten ihrer Liegenschaft aufscheinenden Miteigentumsrecht (Zugehörigkeit) an der Agrargemeinschaft „*****" in EZ 164 GB ***** zu zwei Grasrechten sowie samt allen damit verbundenen weiteren Rechten und Pflichten.
Über Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft, die mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verbunden sind, kann grundsätzlich privatrechtlich nur in dem Rahmen verfügt werden, den das Gesetz, hier § 38 TFLG, gibt. Unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen kann die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft abgesondert und das abgetretene Anteilsrecht - wie hier - mit dem, eines anderen Gemeinschaftsmitglieds verbunden werden. Der Oberste Gerichtshof hat bereits die Einverleibungsmöglichkeit eines Vorkaufsrechts in Ansehung der Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft, wenn dieses zugunsten eines anderen Gemeinschaftsmitglieds wirksam vereinbart wurde, bejaht. Durch Einverleibung im Lastenblatt der Stammsitzliegenschaft wird es verdinglicht (OGH 12. 7. 1977, 5 Ob 14/77 = RPflSlg 61813; vgl 5 Ob 35/04i = RPflSlg 62900; RIS-Justiz RS0038497).
Die Anteilsrechte sind als Realrechte mit dem Eigentum an der Stammsitzliegenschaft verbunden. Während im Fall des Eigentümerwechsels der Stammsitzliegenschaft das Anteilsrecht bei der Stammsitzliegenschaft verbleibt (vgl 5 Ob 138/04m ua; Lang, Tiroler Agrarrecht II, 162), werden sie im Fall einer Absonderung und Übertragung auf eine andere Stammsitzliegenschaft mit dem Eigentum an dieser verbunden und gehen daher der bisherigen Stammsitzliegenschaft verloren.
Durch den Verlust der mit ihrem Eigentum verbundenen, ihrer Bewirtschaftung dienenden Grasrechte wird die Liegenschaft entwertet (vgl Lang, aaO 167) und in ihrem rechtlichen Umfang geschmälert.
Ob die Agrarbehörde - etwa durch Gewährung einer Parteistellung - die Rechte des Vorkaufsberechtigten zu berücksichtigen hat (in diesem Sinn: Lang, aaO), ist im Grundbuchsverfahren nicht zu prüfen.
Solange keine rechtskräftige Bewilligung der Agrarbehörde über die Absonderung der Mitgliedsrechte von der Stammsitzliegenschaft vorliegt, was eine hinlängliche, urkundliche Grundlage für die Bewilligung des Ansuchens iSd § 94 Abs 1 Z 3 und 4 GBG ist (vgl 5 Ob 78/99b), wird in grundbücherliche Rechte eines Vorkaufsberechtigten an der Stammsitzliegenschaft eingegriffen.
Ohne dass damit eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung begründet würde, lässt sich daraus die Rekurslegitimation des Vorkaufsberechtigten an der Stammsitzliegenschaft begründen (vgl Feil, Grundbuchsgesetz3 Rz 3 zu § 122 GBG mwN; zum maßgeblichen Zeitpunkt des grundbücherlichen Interessenstandes: RdW 1995, 18 = SZ 1995, 139).
Damit erweist sich das Rechtsmittel des Antragstellers als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.
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