Rechtssatz
In den Pflichtteil einrechnen lassen muß sich die pflichtteilsberechtigte Tochter des Erblassers, nur das, was ihr von ihrem Vater als Vorschuss auf den Pflichtteil geleistet wurde; ihr sonst von ihrem Vater zugekommene Schenkungen sind nur auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes - oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten - in Anschlag zu bringen. Die Bestimmung des Wertes aller für die Pflichtteilsermittlung wesentlichen Vermögensteile hat nach dem Zeitpunkt der wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles zu erfolgen. Maßgebend ist also im Falle der Ausmittlung durch gerichtliches Urteil der Wert am Todestag des Erblassers unter Berücksichtigung der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetretenen Wertsteigerungen.
5 Ob 191/10i | OGH | 24.01.2011 |
nur: In den Pflichtteil einrechnen lassen müsste sich die Klägerin nur das, was ihr von der Erblasserin als Vorschuss auf den Pflichtteil geleistet wurde. Ihr sonst zugekommene Schenkungen wären nur auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Ehegatten in Anschlag zu bringen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19951024_OGH0002_0050OB00537_9500000_002
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