Spruch:
Dem Rekurs der Ablehnungswerber wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Mit der am 7.3.1995 beim Landesgericht St.Pölten eingelangten Eingabe vom 3.3.1995 lehnten die Antragsteller die Richter und die anderen gerichtlichen Organe des gesamten Landesgerichtes St.Pölten im Zusammenhang mit den im Kopf dieser Entscheidung genannten Verfahren mit dem pauschalen Vorwurf des Amtsmißbrauches, der Unterdrückung von Beweismitteln und der Untreue im Sinne des § 153 StGB ab. Ihre Rechtsmittel würden nur abgewiesen oder zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht Wien wies den Ablehnungsantrag - soweit er die Richter des Landesgerichtes St.Pölten betrifft - mit der wesentlichen Begründung zurück, der Ablehnungsantrag enthalte kein konkretes Vorbringen bezüglich jedes einzelnen Richters des Landesgerichtes St.Pölten, aus dem dessen Befangenheit abgeleitet werden könnte.
Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien richtet sich der Rekurs der Ablehnungswerber mit dem Antrag, "die schweren rechtswidrigen und schuldhaften Vergehen" in den im Kopf dieser Entscheidung genannten Verfahren aufzuklären.
Der Rekurs der Ablehnungswerber ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend führte das Oberlandesgericht Wien aus, daß die Ablehnung eines ganzen Gerichtes nur durch die Ablehnung eines jeden einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter möglich ist (Fasching, Lehrbuch2, Rz 165; EvBl 1989/18 ua). Diese Voraussetzungen erfüllte der Ablehnungsantrag nicht, sodaß er gemäß § 24 Abs 2 JN zutreffend zurückgewiesen wurde.
Dem Rekurs der Antragsteller war demnach der Erfolg zu versagen.
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