OGH 5Ob52/23t

OGH5Ob52/23t18.4.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O* GmbH (in Liquidation), *, vertreten durch Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. H*, Rechtsanwalt, *, wegen Unterlassung (Streitwert 30.000 EUR), im Ablehnungsverfahren AZ 32 Nc 1/21z des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien über den Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Dezember 2022, GZ 13 R 223/22t‑25, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00052.23T.0418.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Beklagte lehnte die für das Verfahren AZ 21 Cg 67/19f des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zuständige Erstrichterin als befangen ab. Der Ablehnungssenat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wies diesen Ablehnungsantrag zurück.

[2] Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zufolge § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig sei.

[3] Der Ablehnungswerber brachte dennoch einen Revisionsrekurs ein. Das Erstgericht wies diesen als unzulässig zurück.

[4] Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zufolge § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

[5] Der vom Beklagten dennoch erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[6] Wenn das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, ist jeglicher Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, sofern – wie hier – der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0112314 [T1]). Diesem Ausnahmefall (Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen) ist die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rechtsmittels nicht gleichzuhalten (RS0112314 [T7, T16]; RS0044536 [T4, T7, T11, T19]). Nach einer Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung eines Revisionsrekurses als jedenfalls unzulässig in zweiter Instanz ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs daher ausgeschlossen (RS0126264).

[7] Das absolut unzulässige Rechtsmittel des Beklagten ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

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