European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00052.23T.0418.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Beklagte lehnte die für das Verfahren AZ 21 Cg 67/19f des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zuständige Erstrichterin als befangen ab. Der Ablehnungssenat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wies diesen Ablehnungsantrag zurück.
[2] Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zufolge § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der Ablehnungswerber brachte dennoch einen Revisionsrekurs ein. Das Erstgericht wies diesen als unzulässig zurück.
[4] Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zufolge § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
[5] Der vom Beklagten dennoch erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
[6] Wenn das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, ist jeglicher Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, sofern – wie hier – der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0112314 [T1]). Diesem Ausnahmefall (Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen) ist die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rechtsmittels nicht gleichzuhalten (RS0112314 [T7, T16]; RS0044536 [T4, T7, T11, T19]). Nach einer Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung eines Revisionsrekurses als jedenfalls unzulässig in zweiter Instanz ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs daher ausgeschlossen (RS0126264).
[7] Das absolut unzulässige Rechtsmittel des Beklagten ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)