European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00052.16G.0420.000
Spruch:
Die
Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur
Kenntnis genommen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurswerberin hat mit Schriftsatz vom 6. April 2016 ihren außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgezogen. In Analogie zu § 54 Abs 2 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS‑Justiz RS0110466 [T7]).
Der von der Antragstellerin beantragte Kostenersatz kommt nach den Billigkeitskriterien des § 37 Abs 3 Z 17 MRG nicht in Betracht.
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