Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Klägers wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde. Dieser bereits in § 528 Abs 1 ZPO idF vor dem Verfahrenshilfegesetz, BGBl 1973/569, enthaltene Rechtsmittelausschluß ist auch hier zu beachten, weil über das Armenrecht bzw die Verfahrenshilfe für einen Zivilprozeß in einem den Vorschriften der ZPO unterliegenden Inzidenzverfahren zu entscheiden ist (SZ 37/190; Fasching II, 453; Fasching, ErgB 49).
Der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO liegt nicht vor, weil sich dieser nur auf formalrechtlich begründete Zurückweisungen der Klage bezieht (vgl 4 Ob 509 - 511/92 ua). Der Verlust des Armenrechts (der Verfahrenshilfe) ist einer solchen Rechtsschutzverweigerung nicht gleichzuhalten.
Dieser Rechtsmittelausschluß steht auch nicht in Widerspruch zu Art 92 Abs 1 B-VG. Die Garantie eines durchlaufenden Instanzenzuges an den Obersten Gerichtshofes ist nämlich aus dieser Verfassungsbestimmung nicht abzuleiten (Adamovich - Funk, Österr. Verfassungsrecht3, 315).
Ob darüberhinaus noch der Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO greifen würde, der grundsätzlich für alle Entscheidungen in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe gilt, also auch für die Zurückweisung eines in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe erhobenen Rekurses aus formellen Gründen (3 Ob 137, 138/90), kann dahingestellt bleiben.
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