Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat mit seinem Sachbeschluss den Antragsgegnern die Durchführung näher bezeichneter Arbeiten im Sinn des § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 aufgetragen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht zweiter Instanz den Rekurs der Zweit- und Fünftantragsgegnerin als verspätet zurückgewiesen; diese Entscheidung enthält den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 10.000 Euro und der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob - wie vom Rekursgericht angenommen - im Anwendungsbereich des § 37 Abs 5 WEG 2002 an schlichte Miteigentümer gemäß § 52 Abs 2 Z 4 WEG 2002 idgF eine Zustellung durch Hausanschlag zulässig sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.
Den Beschluss des Rekursgerichts erhielt der Vertreter der Zweit- und Fünftantragsgegnerin am 22. Dezember 2005 zugestellt; dieser gab den Revisionsrekurs am 19. Jänner 2006 zur Post.
Den Revisionsrekurs erhielt die Vertreterin der Antragstellerin am 26. Jänner 2006 zugestellt; diese überreichte die Revisionsrekursbeantwortung am 17. Februar 2006.
Rechtliche Beurteilung
Revisionsrekurs und Revisionsrekursbeantwortung sind verspätet.
1. Sowohl der Sachbeschluss des Erstgerichts als auch der Beschluss des Rekursgerichts ergingen nach dem 31. Dezember 2004; nach den Übergangsregelungen des Art 10 § 2 Abs 2 WohnAußStrBeglG und des § 203 Abs 7 AußStrG nF sind daher für den Revisionsrekurs § 37 Abs 3 Z 14 bis 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002 idF des WohnAußStrBeglG und die §§ 45 bis 71 AußStrG nF maßgeblich.
2. Nach § 65 Abs 1 AußStrG nF beträgt die Frist für den Revisionsrekurs vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beträgt nach § 68 Abs 1 AußStrG nF ebenfalls vierzehn Tage. Nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG idF des WohnAußStrBeglG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs gegen einen Sachbeschluss und für die Revisionsrekursbeantwortung hiezu abweichend von § 65 Abs 1 und § 68 Abs 1 AußStrG nF vier Wochen.
3. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Gericht zweiter Instanz keinen Sachbeschluss gefasst, sondern den Rekurs der Zweit- und Fünftantragsgegnerin als verspätet zurückgewiesen. Die Frist für den Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung betrugen daher nach der dargestellten Rechtslage nicht vier Wochen, sondern (nur) vierzehn Tage. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Unterbrechung von Fristen durch die verhandlungsfreie Zeit sind nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0070495; § 23 Abs 1 AußStrG nF).
4.1. Den Beschluss des Rekursgerichts erhielt der Vertreter der Zweit- und Fünftantragsgegnerin am 22. Dezember 2005 zugestellt. Die vierzehntägige Revisionsrekursfrist endete am 5. Jänner 2006. Der erst am 19. Jänner 2006 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist daher verspätet und deshalb zurückzuweisen.
4.2. Den Revisionsrekurs erhielt die Vertreterin der Antragstellerin am 26. Jänner 2006 zugestellt. Die vierzehntägige Frist für die Revisionsrekursbeantwortung endete am 9. Februar 2006. Die erst am 17. Februar 2006 überreichte Revisionsrekursbeantwortung ist daher verspätet und deshalb zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)