OGH 5Ob511/86

OGH5Ob511/8613.1.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler, Dr.Jensik, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in der Rechtssache des Antragstellers Franz P***, Landwirt, 3532 Rastenfeld Nr. 51, vertreten durch Dr.Felix Winiwarter, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wider die Antragsgegnerin Gertrude P***, Hausfrau, 3532 Peygarten Nr. 48, vertreten durch Dr.Erich Pexider und Dr.Franz Pruckner, Rechtsanwälte in Zwettl, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 8.November 1985, GZ 1 a R 119/85-13, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 24.Jänner 1985, GZ F 7/84-8, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Ehe der Parteien wurde mit dem Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 8.November 1984, GZ 14 Cg 45/84-9, aus dem alleinigen Verschulden des Mannes geschieden.

Die geschiedenen Eheleute sind je zur Hälfte Miteigentümer eines ihnen von der Mutter des Mannes anläßlich der damals bevorstehenden Eheschließung im Jahre 1977 mittels Notariatsaktes übereigneten Landwirtschaftsbetriebes, zu dem u.a. auch die Liegenschaften EZ 52 und 235 des Grundbuches über die Kat.Gem. Rastenfeld und EZ 35 des Grundbuches über die Kat.Gem. Peygarten gehören.

Mit dem Antrag vom 13. November 1984 begehrte der Mann die Übertragung der Eigentumsanteile der geschiedenen Frau an den angegebenen Liegenschaften auf ihn.

Die Frau hat sich gegen dieses Begehren ausgesprochen und ihrerseits beantragt, daß ihr bestimmte Grundstücke im Ausmaß von 4 Hektar, 26 a und 49 m 2 aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ 52 des Grundbuches über die Kat.Gem. Rastenfeld ins Alleineigentum übertragen werden; sie erklärte ihr Einverständnis, daß dann der geschiedene Mann Alleineigentümer der übrigen Liegenschaften und der Unternehmensbestandteile werde. Das Erstgericht wies die Anträge beider Teile mit der Begründung zurück, daß der Landwirtschaftsbetrieb als Unternehmen nicht der Aufteilung nach den Vorschriften der §§ 81 ff EheG unterliege, zumal er diesfalls auch noch von beiden Teilen in die Ehe eingebracht worden sei.

Das Gericht zweiter Instanz, das der Mann angerufen hatte, bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes als Sachentscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshofes zulässig sei. Es verneinte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß es sich bei dem landwirtschaftlichen Unternehmen um eine in die Ehe eingebrachte Sache im Sinne des § 82 Abs. 1 Z 1 EheG handle, billigte jedoch die Rechtsansicht der ersten Instanz, daß eine Aufteilung gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 EheG nicht in Betracht komme, weil die aufzuteilenden Liegenschaften Bestandteile eines Unternehmens seien, als welches auch ein landwirtschaftlicher Betrieb angesehen werden müsse. Der Mann bekämpft den Beschluß der zweiten Instanz mit Revisionsrekurs.

Die Frau begehrt in ihrer Rechtsmittelgegenschrift, dem Revisionsrekurs des Mannes nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel des Mannes ist nicht berechtigt. Gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 EheG unterliegen Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung. Die Ansicht der Vorinstanzen, daß ein landwirtschaftlicher Betrieb ein Unternehmen im Sinne der eben angeführten Gesetzesstelle sei, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl. 1985/121, S 596; JBl. 1986, 119 uva, zuletzt etwa 2 Ob 612/86 vom 16.September 1986 unveröffentlicht). Diese Rechtsmeinung wird auch von der Lehre geteilt (Gschnitzer-Faistenberger, Familienrecht 2 , 54). Dabei spielt weder die Größe des Unternehmens (JBl. 1984, 606: Kleinbetriebe) noch der Umstand eine Rolle, ob das Unternehmen vom Mann oder der Frau oder von beiden gemeinsam betrieben wurde bzw. wird (JBl. 1986, 119). Da nach herrschender Ansicht alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, von der Aufteilung auszuscheiden sind (Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht 112; Schwind, EheR 2 , 317;

Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht 67;

Koziol-Welser II 7 , 212; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu § 82 EheG; OGH in JBl. 1986, 119 u.a.), haben die Vorinstanzen mit Recht das Aufteilungsbegehren beider geschiedener Eheleute abgewiesen, weil es zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörige Liegenschaften bzw. Liegenschaftsbestandteile betrifft. Auf die Frage, ob diese Sachen auch deshalb von der Aufteilung ausgeschlossen sind, weil sie als in die Ehe eingebracht anzusehen seien - so das Erstgericht -, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

Die Ansicht des Mannes, daß sein Eigentumsanteil als Anteil an dem landwirtschaftlichen Unternehmen i.S. des § 82 Abs. 1 Z 4 EheG zu beurteilen sei, weil er allein das Unternehmen nunmehr betreibe und die Frau dies nicht mehr tun werde, der Anteil der Frau aber aus diesem Grunde nur als eine der Aufteilung unterliegende Wertanlage gewertet werden müsse, ist rechtlich verfehlt, weil die Frau ungeachtet ihrer gegenwärtig und in Zukunft etwaig unterbleibenden Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen noch immer Miteigentümerin dieses landwirtschaftlichen Unternehmens ist. Aus diesen Erwägungen kann dem Rechtsmittel des Mannes kein Erfolg zuerkannt werden.

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