OGH 5Ob510/83 (RS0022143)

OGH5Ob510/8322.2.1983

Rechtssatz

Bei der Anwendung neuer Methoden und bei der Verwendung neuer Werkstoffe hat das damit verbundene Risiko des Fehlschlagens der Unternehmer zu tragen, es sei denn, der Besteller hätte eingewilligt; diese Einwilligung entlastet den Unternehmer nicht, wenn der Besteller zuvor nicht erschöpfend über diese Risken aufgeklärt worden ist.

Normen

ABGB §1168a
ABGB §1299 F
ABGB §1299 G

5 Ob 510/83OGH22.02.1983

Veröff: WBl 1989,307 (Wilhelm)

7 Ob 515/91OGH18.04.1991

Auch; Veröff: JBl 1992,114 (Karollus)

10 Ob 205/01xOGH12.02.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Warnpflicht ist besonders intensiv, wenn es um neue Arbeitsmethoden, technische Verfahren und Werkstoffe geht. (T1); Veröff: SZ 2002/23

8 Ob 93/09yOGH30.07.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T1

Dokumentnummer

JJR_19830222_OGH0002_0050OB00510_8300000_002

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