OGH 5Ob509/92 (RS0065410)

OGH5Ob509/9210.3.1992

Rechtssatz

Auslegungsprobleme, die sich bei der Subsumtion konkreter Tatbestände eines Geschäftsabschlusses unter die Tatbestandsmerkmale des § 3 KSchG ergeben, sind im Lichte des Gesetzeszweckes zu lösen, dem Verbraucher eine ausreichende Überlegungsfrist zu geben und ihn keiner Zwangssituation auszusetzen.

Normen

KSchG §3

5 Ob 509/92OGH10.03.1992

Veröff: SZ 65/37 = JBl 1992,796 = ImmZ 1993,54

6 Ob 110/07fOGH07.11.2007

Auch; Beisatz: Vom Begriff der vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benutzten Räume, sind Räume des Vertreters grundsätzlich nicht erfasst. Hat der Verbraucher die Filiale eines Bankinstituts zur Vornahme einer Geldanlage aufgesucht, kann er nicht davon überrascht werden, dass ihm auch Produkte von Drittanbietern, deren Vertreter das Bankinstitut ist, angeboten werden. Die Räume des Vertreters sind den Räumen des Unternehmens/Drittanbieters in diesem Fall gleichzuhalten. Ein Rücktrittsrecht gem § 3 Abs 1 KSchG scheidet damit aus. (T1)

2 Ob 1/12dOGH28.06.2012

Veröff: SZ 2012/66

8 Ob 130/12vOGH27.06.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19920310_OGH0002_0050OB00509_9200000_003

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