Normen
KSchG §3
5 Ob 509/92 | OGH | 10.03.1992 |
Veröff: SZ 65/37 = JBl 1992,796 = ImmZ 1993,54 |
6 Ob 110/07f | OGH | 07.11.2007 |
Auch; Beisatz: Vom Begriff der vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benutzten Räume, sind Räume des Vertreters grundsätzlich nicht erfasst. Hat der Verbraucher die Filiale eines Bankinstituts zur Vornahme einer Geldanlage aufgesucht, kann er nicht davon überrascht werden, dass ihm auch Produkte von Drittanbietern, deren Vertreter das Bankinstitut ist, angeboten werden. Die Räume des Vertreters sind den Räumen des Unternehmens/Drittanbieters in diesem Fall gleichzuhalten. Ein Rücktrittsrecht gem § 3 Abs 1 KSchG scheidet damit aus. (T1) |
2 Ob 1/12d | OGH | 28.06.2012 |
Veröff: SZ 2012/66 |
8 Ob 130/12v | OGH | 27.06.2013 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19920310_OGH0002_0050OB00509_9200000_003
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