5 Ob 506/96 | OGH | 13.03.1996 |
Veröff: SZ 69/69 |
8 Ob 238/97a | OGH | 07.08.1997 |
Auch; nur: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nämlich nicht, den Namen des Geschäftsherrn zu nennen. (T1) |
9 ObA 297/98m | OGH | 11.11.1998 |
nur T1 |
6 Ob 195/05b | OGH | 06.10.2005 |
Auch; nur T1 |
6 Ob 69/04x | OGH | 06.10.2005 |
Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. (T2); Beisatz: Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte. (T3) |
5 Ob 173/16a | OGH | 22.11.2016 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19960313_OGH0002_0050OB00506_9600000_003
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