Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.553,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 600 S an Barauslagen und 268,50 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit der am 9.Dezember 1983 beim Handelsgericht Wien eingelangten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten für in dessen Auftrag erbrachte Speditionsleistungen 58.000 S. Der Beklagte habe sich den AÖSp unterworfen und schulde danach vom eingeklagten Betrag 1,5 % Zinsen je Monat ab dem 27.April 1983.
Der Beklagte bestritt das Klagevorbringen und erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit.
Das Handelsgericht Wien erklärte sich für örtlich unzuständig und überwies die Rechtssache auf Antrag der Klägerin gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Kreisgericht Leoben.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vor dem Kreisgericht Leoben am 17.April 1984 brachte die Klägerin vor (AS 15):
Sie habe dem Beklagten mit Fernschreiben vom 7. und 13.September 1982
Transportaufträge für Sendungen von Italien in die Türkei erteilt. Der Beklagte habe die Aufträge angenommen, die für die Ausführung der Transportaufträge erforderlichen Fahrzeuge jedoch nicht gestellt. Sie sei daher genötigt gewesen, Ersatzfahrzeuge zu beschaffen. Der Beklagte sei für die ihr im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung aufgelaufenen Kosten, die sie ihm mit Rechnung vom 21. April 1983 in der Höhe des Klagebetrages bekanntgegeben habe, ersatzpflichtig.
Der Beklagte sprach sich gegen die Zulassung der in diesem Vorbringen gelegenen Klageänderung aus und wendete gegen die geänderte Klage Verjährung nach Art. 32 CMR (AS 16) bzw. nach den AÖSp (AS 37) ein. Er habe die Ersatzansprüche der Klägerin, die wegen nicht ordentlicher Transportleistungen auf Grund eines ihm erteilten Speditionsauftrages erhoben würden, mit Schreiben vom 20. Mai 1983 abgelehnt.
Das Erstgericht ließ die Klageänderung zu und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 58.000 S samt 5 % Zinsen seit 27.April 1983.
(Die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens erwuchs in Rechtskraft.) Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Anfang Mai 1982 fragte die Klägerin den Beklagten, ob er Mitte Mai 1982
einen ihr von der KOUDIJS`-AKEL GmbH Salzburg in Auftrag gegebenen Transport mit einem LKW-Zug von Italien in die Türkei durchführen könne. Der Beklagte nahm den Auftrag an und gab diesen an seinen Subfrächter weiter. Weder die Klägerin noch der Beklagte bezog sich dabei auf die AÖSp. Mit Fernschreiben vom 7.September 1982 bestätigte die Klägerin die Auftragserteilung, ersuchte um Bekanntgabe der Kennzeichen des LKW-Zuges, teilte die Ladezeit mit Dienstag, 14.September 1982 in Terranuova Bracciolini (70 km nach Florenz) und Mittwoch, 15.September 1982 in Verdello bei Bergamo mit, gab das Ladegut, und zwar 11 und 6 Tonnen Maschinen, bekannt und wies auf die Feiertage in der Türkei hin. Der Beklagte gab nach erneuter Auftragsbestätigung vom 13.September 1982 die Kennzeichen des LKW-Zuges mit St 415.752 und St 515.238
fernmündlich durch. Am 14.September 1982 hätte der Beklagte die Ladung übernehmen sollen. Der für den Transport vorgesehene LKW-Zug hatte jedoch bei der Verzollung von Chemikalien zufolge mangelhafter Deklaration in Mailand Schwierigkeiten. Er mußte einige Tage auf das Eintreffen der Papiere warten.
Der LKW-Zug traf somit nicht wie vorgesehen am 14.September 1982 am Ladeort ein. Die Klägerin versuchte in den folgenden Tagen vergeblich, mit dem Beklagten in Verbindung zu treten. Am 16. September 1982 teilte die Klägerin dem Beklagten fernschriftlich mit, daß für die Beladung Kräne benötigt, aber nur bei der Beladung von 2 LKWs bestellt würden und daß der LKW des von ihr beauftragten weiteren Frächters Josef C seit den Morgenstunden des 16.September 1982 am Ladeort warte; der Empfänger erwarte die Ware noch vor den Feiertagen; eine Verladung und Abwicklung des Transportes in dieser Woche sei unmöglich, sodaß der Beklagte für den Schaden haftbar gemacht werde. Der Beklagte erklärte sich mit der übersendung eines Ersatz-LKW einverstanden.
über Auftrag der KOUDIJS`-AKEL GmbH fuhr ein Leer-LKW der P. D GmbH Salzburg nach Italien. Dieser traf am Vormittag des 17.September 1982 in Florenz ein, doch teilte die italienische Firma mit, daß eine vollständige Abfertigung beider Fahrzeuge nicht mehr möglich sein werde und die Zollabfertigung erst am darauf folgenden Montag erfolgen solle. Die Klägerin teilte dies dem Beklagten fernschriftlich unter Hinweis darauf mit, daß sie ihn für sämtliche Standgeldforderungen beider LKWs haftbar machen müsse. Der Beklagte erklärte im fernschriftlichen Antwortschreiben sein Einverständnis mit der übersendung des Ersatz-LKW, lehnte aber eine Haftung wegen des verspäteten Eintreffens desselben am Ladeort ab. Die P. D GmbH verrechnete der KOUDIJS`-AKEL GmbH mit Rechnung vom 24.September 1982:
1.) Leerfahrt mit dem LKW nach Italien 7.500,-- S 2.)
Sondertransport nach Salzburg 18.000,-- S 3.) Standzeit vom 17.
bis 20.September 1982 (3 Stehtage) 7.500,-- S zusammen
33.000,-- S.
Die KOUDIJS`-AKEL GmbH verrechnete diese Kosten mit Rechnung vom 8. Oktober 1982 der Klägerin weiter. Mit Rechnung vom 20.Jänner 1983 gab die Klägerin der Firma Josef C die Rückbelastung der 13 Stehtage zu je 2.500 S mit 32.500 S bekannt. Die Firma Josef C übermittelte am 12.April 1983 eine Gutschrift über 7.500 S, womit sich die Mehrkosten der Firma C auf 25.000 S verringerten.
Am 21.April 1983 stellte die Klägerin dem Beklagten wegen der Stornierung des Auftrages von Italien in die Türkei am 15.September 1982 mit dem LKW St 415.752 die ihr angelasteten Mehrkosten wie folgt in Rechnung:
a) Firma C, Söchau S 25.000,--
b) Firma KOUDIJS`-AKEL, Salzburg S 33.000,--
zusammen S 58.000,--.
In der Rechnung wies die Klägerin darauf hin, daß sie ausschließlich
nach den AÖSp arbeite.
Rechtlich führte das Erstgericht aus:
Die Streitteile hätten einen Frachtvertrag geschlossen. Daß auf diesen Vertrag die AÖSp Anwendung finden sollten, sei weder ausdrücklich noch nach dem Verhalten der Vertragspartner stillschweigend vereinbart worden. Der Beklagte hafte daher gemäß §§ 428, 429 HGB für den rechtzeitigen Beginn und die rechtzeitige Beendigung des Transportes, sofern er nicht sein fehlendes Verschulden beweise; dies sei ihm nicht gelungen. Die Forderung sei auch nicht verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB maßgeblich sei, die am 8.Oktober 1982 bzw. 12.April 1983, zu den Zeitpunkten der Kostenanlastung gegenüber der Klägerin, zu laufen begonnen habe und daher im Zeitpunkt der gerichtlichen Schadensgeltendmachung am 17.April 1984 noch nicht abgelaufen gewesen sei.
Das Berufungsgericht wies die Klage (zur Gänze) ab und sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Es führte aus:
Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag über die Beförderung von Gütern zu Lande sei ein entgeltlicher Frachtvertrag gewesen. Solche Verträge unterlägen dann, wenn der Ort der übernahme und der Ort der Ablieferung des Frachtgutes in zwei verschiedenen Staaten lägen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat sei, zwingend den Bestimmungen des übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr BGBl. 1961/138 (CMR). Hier sei der Ort der übernahme des Gutes im Vertragsstaat Italien gelegen gewesen, sodaß die CMR anzuwenden seien. Die einzelnen Bestimmungen der CMR seien zwingend und schlößen in ihrem Regelungsbereich andere Vereinbarungen, etwa die der AÖSp-Geltung, aus. Da die Verjährung von Ansprüchen aus einer der CMR unterliegenden Beförderung in Art. 32 geregelt sei, könnten für solche Ansprüche Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes oder der Parteienvereinbarung (AÖSp) nicht herangezogen werden.
Art. 17 CMR umschreibe den Haftungsumfang des Frachtführers nach diesem übereinkommen entsprechend § 429 HGB dahin, daß für Verlust oder Beschädigung des Gutes sowie für Lieferfristüberschreitung einzustehen sei.
Nach allgemeiner Meinung seien von der CMR nicht geregelte Ansprüche gegen den Frachtführer nicht ausgeschlossen. Soweit die CMR einzelne Ansprüche nicht abschließend regle, könne daher zur Anspruchsbegründung auf die nationalen Rechtsvorschriften zurückgegangen werden. Im vorliegenden Falle handle es sich weder um einen Anspruch aus Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes noch um einen Anspruch aus Lieferfristüberschreitung. Der Anspruchsgrund sei vielmehr Schadenersatz wegen zufolge Nichterfüllung begründeten Rücktritts vom Vertrag durch die Klägerin. Nicht anders könne die Erklärung der Klägerin gegenüber dem Beklagten, wegen seines Nichterscheinens am Verladeort einen anderen Frächter zu beauftragen, also Vertragserfüllung durch den Beklagten abzulehnen, gesehen werden. Da der Beklagte mit diesem Vertragsrücktritt der Klägerin einverstanden gewesen sei und nicht auf der Erfüllung des Vertrages bestanden habe, habe es keiner Nachfristsetzung zur Wirksamkeit des Rücktrittes bedurft. Daß den Beklagten an der Nichterfüllung kein Verschulden getroffen habe, sei von ihm nicht behauptet worden. Da er hiefür beweispflichtig gewesen wäre (§ 1298 ABGB), träfen ihn die Folgen subjektiven Leistungsverzuges. Die Klägerin könne Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Form des positiven Vertragsinteresses fordern. Ein solcher Rechtsgrund sei in der CMR als Anspruchsgrundlage zwar nicht geregelt, doch seien auf ihn nach dem Wortlaut des Art. 32 Abs 1 CMR die Verjährungsbestimmungen dieses übereinkommens und nicht die davon etwa abweichenden nationalen Verjährungsregelungen anzuwenden. Der Anspruch sei nämlich aus einer diesem übereinkommen unterliegenden Beförderung entstanden, die als Oberbegriff auch Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag, somit besonders solche aus Nichterfüllung des Vertrages, umfasse Nach Art. 32 Abs 1
CMR betrage die Verjährungsfrist ein Jahr. Sie nehme nach der Generalklausel des Abs 1 lit c mit dem Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach dem Abschluß des Beförderungsvertrages ihren Lauf. Zufolge der erwähnten Ausschlußwirkung der CMR-Regelungen könnten andere, insbesondere die österreichischen bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über Dauer und Beginn der Verjährungszeit von Schadenersatzansprüchen, nicht angewendet werden. Im vorliegenden Falle sei der Vertrag spätestens am 13.September 1982 abgeschlossen worden, sodaß die einjährige Verjährungsfrist am 13.Dezember 1982 begonnen und mit 13.Dezember 1983 geendet habe. Der Anspruchsgeltendmachung durch Klageänderung am 17.April 1984 habe der Verjährungseinwand nach der CMR daher mit Recht entgegengesetzt werden können. Die von der Klägerin (in der Berufungsbeantwortung) behauptete Verjährungshemmung nach Art. 32 Abs 2 CMR sei nicht eingetreten. Als schriftliche Reklamation im Sinne dieser übereinkommensbestimmung gelte jede schriftliche, auch fernschriftliche Mitteilung, mit der dem Beklagten seine Inanspruchnahme aus dem Schadensfall zum Bewußtsein gebracht werde; einer näheren Spezifikation der Ansprüche bedürfe es bei der Reklamation noch nicht. Da nach der zitierten übereinkommensbestimmung nur die erste Reklamation verjährungshemmende Wirkung habe, als welche hier das Fernschreiben der Klägerin vom 16.September 1982
anzusehen sei, habe die Hemmung einer noch gar nicht laufenden Verjährungsfrist auch nicht eintreten können. Abgesehen davon habe der Beklagte mit seinerseitigem Fernschreiben vom 17.September 1982 die Anspruchserhebung abgelehnt, sodaß eine allfällige Verjährungshemmung sofort wieder aufgehoben worden wäre. Der Beklagte habe in seiner Parteienaussage seine Verpflichtung zur Bezahlung der Leerfahrt des Ersatz-LKW nach Italien zugegeben. Allerdings habe er daraus nicht die Konsequenz gezogen, die Klageforderung zum Teil prozessual wirksam anzuerkennen, sondern auf seinem Prozeßstandpunkt der gänzlichen Anspruchsablehnung beharrt. Dieses Verhalten des Beklagten sei nicht als eindeutige Verpflichtungserklärung, die als konstitutives Anerkenntnis hätte gewertet werden könenn, zu behandeln, sodaß die über die Forderung der Klägerin entstandene Unsicherheit dadurch nicht bereinigt worden sei. Im übrigen habe sich die Klägerin auf den Rechtsgrund des Anerkenntnisses auch nicht berufen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf § 503 Abs 2
ZPO in Verbindung mit § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zwar gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig; sie ist aber nicht gerechtfertigt.
Beide Parteien ziehen die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß auf den zwischen ihnen abgeschlossenen Frachtvertrag die Bestimmungen der CMR anzuwenden sind, nicht in Zweifel. Die Klägerin bekämpft im Revisionsverfahren unter Berufung auf Loewe, Erläuterungen zur CMR, E 1976, 584 in Verbindung mit 579
f. (Nr. 257 in Verbindung mit Nr. 238 f.), lediglich die vom Beklagten verteidigte Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß nach Art. 32 CMR nicht nur aus der tatsächlichen Beförderung von Gütern erwachsende Ansprüche, sondern auch die hier geltend gemachten Schadenersatzansprüche wegen zufolge verschuldeter Nichterfüllung eines Beförderungsvertrages begründeten Vertragsrücktritts verjähren. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Der Klägerin ist zuzugeben, daß die CMR sowohl den Begriff des 'Beförderungsvertrages' (siehe beispielsweise deren Art. 4) als auch den Begriff der 'Beförderung' kennt und Art. 32 Abs 1 CMR bestimmt, daß Ansprüche aus einer diesem übereinkommen unterliegenden 'Beförderung' in einem Jahr verjähren. Daraus ist jedoch nach Meinung des Obersten Gerichtshofes nicht der Schluß abzuleiten, daß der Anwendungsbereich der genannten Bestimmung auf aus der tatsächlichen Beförderung von Gütern erwachsende Ansprüche beschränkt wäre. Schon der von der Klägerin hervorgehobene Art. 1 CMR, nach dessen Abs 1
das übereinkommen für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße .... gilt, nach dessen Abs 2 das übereinkommen auch dann gilt, wenn in seinen Geltungsbereich fallende Beförderungen von Staaten oder von staatlichen Einrichtungen oder Organisationen durchgeführt werden, und nach dessen Abs 3 das übereinkommen nicht für Beförderungen nach den Bestimmungen internationaler Postübereinkommen, für die Beförderung von Leichen sowie für die Beförderung von Umzugsgut gilt, zeigt, daß die CMR den Ausdruck 'Beförderung' auch dann verwendet, wenn sie offenbar den Beförderungsvertrag meint. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß Art. 32 Abs 1 CMR eine Schutzbestimmung zugunsten des Frachtführers darstellt, die den Frachtführer gegen alle Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag nach Ablauf einer gewissen Frist sichern soll, gleichgültig, ob diese Ansprüche aus den Bestimmungen der CMR selbst oder aus den Bestimmungen des sonst zur Anwendung gelangenden nationalen Rechts abgeleitet werden (RZ 1978/99, EvBl 1982/162 u.a.). In dieselbe Richtung weisen die Ausführungen von Muth-Glöckner, Leitfaden zur CMR 5 , Rdz 2 zu Art. 32, daß nach der in Rede stehenden Bestimmung nicht nur die Ansprüche aus einem der CMR unterliegenden Beförderungsvertrag, sondern alle Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung verjähren; ähnlich unterstellen Precht-Endrigkeit, CMR-Handbuch 3 , Anm. 1 zu Art. 32, alle aus einem der CMR unterliegenden Frachtvertrag abgeleiteten Ansprüche dieser Bestimmung. Helm in RGRK-HGB 3 V/2, Anm. 1 zu Art. 32 CMR, hält trotz des Wortlautes der Bestimmung die Auslegung für zweckmäßig (um zusammengehörende Sachfragen nicht auseinanderzureißen), daß auch Ansprüche aus nicht ausgeführten Frachtverträgen darunterfallen. Schon in SZ 54/165 sah sich der erkennende Senat aus den angedeuteten überlegungen veranlaßt, auch bei der Abgrenzung der nach Art. 32 CMR verjährenden Deliktsansprüche vom Frachtvertrag auszugehen. Der Oberste Gerichtshof vermag daher der von der Klägerin zitierten Auffassung Loewes (der sich der BGH in VersR 1979, 276 - allerdings ohne nähere Begründung - angeschlossen hat), nicht zu folgen und tritt der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bei.
Auf den in der Berufungsbeantwortung erhobenen Einwand, die Klageforderung wäre selbst bei Anwendbarkeit des Art. 32 CMR im Hinblick auf dessen Abs 2
nicht verjährt, kommt die Klägerin in der Revision mit Recht nicht mehr zurück, weil sich Art. 32 Abs 2 CMR, wie aus Art. 30 CMR zu ersehen ist, nur auf Reklamationen hinsichtlich des Zustandes oder des Verlustes des Gutes oder der überschreitung der Lieferfrist bezieht (RZ 1978/99).
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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