OGH 5Ob502/95

OGH5Ob502/9531.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragsteller 1.) Mag.Eleonora Julia R*****, geb. am 15.August 1936, Mittelschullehrerin, ***** und 2.) Alao Abdul K*****, geb. am 16. August 1967, ***** infolge Revisionsrekurses der Erstantragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 14.September 1994, GZ R 737/94-23, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 20.Juli 1994, GZ 1 Nc 41/94g-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat die Anrufung des OGH zur Überprüfung seiner Rechtsansicht zugelassen, daß es kein die Adoption rechtfertigendes Anliegen iSd § 180a Abs 1 letzter Satz ABGB darstelle, dem (ausländischen) Wahlkind leichter und schneller eine Aufenthaltsbewilligung in Österreich zu verschaffen. Diese Rechtsansicht wird jedoch von der Revisionsrekurswerberin gar nicht in Zweifel gezogen. Sie bemerkt selbst, daß sie eine deraritge Intention nicht als gerechtfertigt ansehen würde (AS 148). Die für die Zulassung des Rechtsmittels angegebene Rechtsfrage ist somit nicht zu lösen.

Rechtliche Beurteilung

Der eigentliche Beschwerdepunkt für die Revisionsrekurswerberin ist der Umstand, daß ihr die Vorinstanzen nicht geglaubt haben, durch die angestrebte Adoption eine bereits bestehende Mutter-Sohn-Beziehung zum Zweitantragsteller weiter festigen und ausbauen zu wollen. Tatsächlich sei dies der Fall und ihr Wunsch, dem Zweitantragsteller eine Aufenthaltsbewilligung und Arbeit in Österreich zu verschaffen, nur unter diesem Aspekt zu sehen. Damit werden Fragen der Beweiswürdigung angesprochen, die der OGH, der auch im außerstreitigen Verfahren keine Tatsacheninstanz ist (EFSlg 73.569 uva), nicht zu überprüfen befugt ist. Das gilt auch für Fragen der inneren Motivation handelnder Personen, weshalb die Annahme der Vorinstanzen, mit der gegenständlichen Adoption werde in erster Linie eine Verbesserung der Position des Wahlkindes im Verfahren zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung bezweckt, nur unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit (vgl EFSlg 70.381 ua) oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten werden könnte. Hiefür fehlt es an den Voraussetzungen, da eine Aktenwidrigkeit gar nicht behauptet wurde und vom Rekursgericht (wie hier) bereits verneinte Verfahrensmängel nicht nochmals mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden können (EFSlg 70.385 ua). Das gilt, soferne nicht das Wohl von Minderjährigen oder anderen Pflegebefohlenen auf dem Spiel steht, auch im außerstreitigen Verfahren (vgl EFSlg 70.383). Ob das Anliegen der Antragsteller anders zu beurteilen wäre, sollte der Zweitantragsteller eine Aufenthaltsbewilligung in Österreich bekommen und dennoch am Adoptionswunsch festgehalten werden, ist hier nicht zu entscheiden.

Der Revisionsrekurs war daher im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen; eine weitere Begründung konnte gemäß § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO entfallen.

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