OGH 5Ob502/94

OGH5Ob502/9422.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Ablehnungssache des Ablehnungswerbers Dr.Hans H*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ablehnung eines Richters des Bezirksgerichtes Salzburg in der Rechtssache 20 F 10/90 des Bezirksgerichtes Salzburg infolge (ao.) Revisionsrekurses des Ablehnungswerbers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 10.November 1993, GZ 22 R 520/93-6, womit der Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11.Oktober 1993, GZ Jv 955/93-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Ablehnungswerber lehnte in dem beim Bezirksgericht Salzburg zu 20 F 10/90 anhängigen Aufteilungsverfahren den Verhandlungsrichter ab.

Des Vorsteher des Erstgerichtes (§ 23 JN) wies diesen Ablehnungsantrag mit der Begründung zurück, das dem zuständigen Richter im Ablehnungsantrag vorgeworfene Verhalten vermöge keine Befangenheit zu begründen.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Revisionsrekurs im Hinblick auf § 24 Abs 2 Fall 1 (richtig: Fall 2) JN jedenfalls unzulässig sei.

Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom Ablehnungswerber erhobene, als ao. bezeichnete Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Ablehnungswerber begründet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses damit, daß die Beurteilung, ob das vom Ablehnungswerber dem zuständigen Richter vorgeworfene Verhalten dessen Befangenheit rechtfertige, eine erhebliche Rechtsfrage darstelle. Darauf kommt es aber aus folgenden Gründen nicht an:

In Ablehnungssachen ist gegen Entscheidungen der zweiten Instanz ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme hievon hat der Oberste Gerichtshof nur für einen solchen - hier nicht gegebenen - Beschluß anerkannt, in dem das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung (über den Ablehnungsantrag) gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (EFSlg 57.667, 63.899; 2 Ob 551/92 = EFSlg

69.705 [im Druck]). Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch für "außerordentliche" Revisionsrekurse nach der erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 (EFSlg 63.900).

Da das Außerstreitgesetz über die Ablehnung eines Richters keine Regelung trifft, finden im Verfahren Außerstreitsachen die in der Jurisdiktionsnorm enthaltenen diesbezüglichen Bestimmungen Anwendung (EFSlg 63.901 unter Hinweis auf SZ 54/96; 6 Ob 590/92 und 7 Ob 616/92 = EFSlg 69.704 [im Druck]), daher auch die Bestimmung des § 24 Abs 2 JN, der den Rechtszug betreffend meritorische Entscheidungen in Ablehnungssachen abschließend regelt und der im Sinne der vorangeführten Judikatur auszulegen ist.

Demnach ist gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit welcher die dem Ablehnungsantrag nicht stattgebende, entsprechend der üblichen Terminologie (siehe § 24 Abs 2 Fall 2 JN) den Antrag zurückweisende, Entscheidung des Erstgerichtes nach meritorischer Prüfung der Entscheidung bestätigt wurde, ein weiteres Rechtsmittel - wie das Rekursgericht zutreffend aussprach - jedenfalls unzulässig, sodaß gar nicht zu prüfen ist, ob die Entscheidung über den Ablehnungsantrag in der Sache selbst von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt.

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