5 Ob 49/00t | OGH | 05.09.2000 |
Veröff: SZ 73/134 |
7 Ob 300/00v | OGH | 14.12.2000 |
Auch; Beisatz: Diese besondere Schutzwürdigkeit kann nicht in gleichem Maße Unternehmern zugebilligt werden. § 6 Abs 4 MaklerG formuliert die Aufklärungspflichten des Maklers gegenüber Unternehmern - anders als gegenüber Verbrauchern - nicht als vorvertragliche Obliegenheit und bindet sie auch nicht an die Schriftform. (T1) |
1 Ob 79/01a | OGH | 24.04.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 30b Abs 1 KSchG ist, wenn die Auftraggeber - wie hier - Verbraucher sind, auf ein allfälliges wirtschaftliches Naheverhältnis im Sinne des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG hinzuweisen. § 30b Abs 1 KSchG gebietet aber die Schriftlichkeit eines solchen Hinweises, weil der Kunde eines Maklers beim Verbrauchergeschäft vor möglichen Interessenkollisionen ausdrücklich gewarnt und ihm das wirtschaftliche Naheverhältnis bewusst gemacht werden soll. (T2); Veröff: SZ 74/82 |
3 Ob 294/03m | OGH | 29.06.2004 |
Auch; Beis ähnlich wie T2 |
1 Ob 201/07a | OGH | 29.01.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Die von § 6 Abs 4, dritter Satz MaklerG geforderte unverzügliche Aufklärung kann nur dahin interpretiert werden, dass den Makler diese Pflicht vor Aufnahme seiner Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich einer ihm nahestehenden Person trifft. (T3) |
4 Ob 224/10k | OGH | 10.05.2011 |
Vgl |
7 Ob 109/17f | OGH | 05.07.2017 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20000905_OGH0002_0050OB00049_00T0000_001
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