European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00047.22F.0629.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52Abs 2WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62Abs 1AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 16 Abs 2 Z 1 WEG darf eine Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben. Die Behauptungs‑ und Beweislast für das Vorliegen von Umständen, die schon nach diesen allgemeinen Voraussetzungen einer Änderung entgegenstehen, trifft den widersprechenden Mit- und Wohnungseigentümer (RIS‑Justiz RS0082993).
[2] Die vonder Revisionsrekurswerberin geforderte Beweiserleichterung wegen Beweisvereitelung hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt grundsätzlich abgelehnt (4 Ob 199/10h; 4 Ob 115/17s mwN = RS0013491 [T7], RS0040182 [T17]). Der Umstand, dass der Oberste Gerichtshof dies noch nicht für einen gleichgelagerten (oder ähnlichen) Sachverhalt ausgesprochen haben mag, bedeutet noch nicht, dass eine Rechtsfrage von der im § 62 Abs 1 AußStrG umschriebenen Bedeutung vorliegt (RS0110702; RS0107773; RS0102181).
[3] Abgesehen davon setzt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof voraus, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage auch abhängt (RS0088931). Das ist hier in Bezug auf die von der Revisionsrekurswerberin in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage der Konsequenz der Beweisvereitelung auf die Beweislast aber nicht der Fall. Bei richtigem Verständnis der Feststellungen des Erstgerichts betrifft dieses Argument nämlich (nur) die Negativfeststellungen zur Auswirkung der („schalltechnisch kritischen“) Entfernung einer nichttragenden Zwischenwand. Diese ist aber nicht Gegenstand des Verfahrens und daher von den angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen auch nicht umfasst.
[4] Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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