OGH 5Ob44/99b

OGH5Ob44/99b23.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Horst W*****, vertreten durch Dr. Josef Olischar, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1) V***** GmbH,

2) Dkfm. Dr. Horst J***** und 3) A***** GmbH, ***** alle vertreten durch Mag. Dr. Erhard Buder und Dr. Gabriele Buder-Steinhoff, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ingrid F*****, vertreten durch Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Entfernung (Streitwert S 350.000,-- und S 100.000,--) und Feststellung (Streitwert S 50.000,--), infolge Revision und Rekurses der beklagten Partei gegen die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Jänner 1998, GZ 16 R 218/97i-77, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4. September 1997, GZ 19 Cg 7/97g-63, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Rechtsmittel der beklagten Partei werden zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 21.375,-- (darin S 3.562,50 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung sowie den Nebenintervenienten die mit S 24.581,25 (darin S 4.096,88 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung und die mit S 22.821,75 (darin S 3.803,63 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die klagende Partei hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision gegen sein Teilurteil und den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluß deshalb zugelassen, weil es zur Frage, ob Wohnungseigentumsbewerber aus ihrem Nutzungsrecht abgeleitete dinglich wirkende Rechte haben, keine ausreichende ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gebe.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu ist zunächst zu bemerken, daß nach mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs dem Wohnungseigentumsbewerber, dem das zugesagte Objekt übergeben wurde, vor der grundbücherlichen Eintragung die Klage nach § 372 ABGB zusteht (MietSlg 34.558, 38.663; 6 Ob 1548/95; MietSlg 47.532). Abgesehen davon ist unstrittig, daß der Kläger ohnehin schlichter Miteigentümer war und während des erstinstanzlichen Verfahrens Wohnungseigentümer wurde. An seiner (dinglichen) Rechtsposition, insbesondere seiner Berechtigung zur Erhebung der Negatorienklage kann daher kein Zweifel sein (vgl auch Kiendl-Wendner in Schwimann2 § 523 ABGB Rz 15 mwN).

Auch in den Rechtsmitteln der Beklagten wird eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht aufgezeigt:

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Aus der Erteilung von Bewilligungen der Baubehörde ist für die Beklagte bei der zivilrechtlichen Beurteilung schon deshalb nichts zu gewinnen, weil der Baubewilligung ein Einreichplan des Architekten mit Stahlbetonplatten als Fußbodenkonstruktion zugrundelag, die Beklagte eigenmächtig eine billigere, statisch schon für ihre Wohnung ungenügende Ausführung durchführen ließ und der nach Ausführung der Arbeiten aufgrund des Auswechslungsplanes eines unbekannten Verfassers erlassene Bewilligungsbescheid ausdrücklich nur die geringfügigen Abweichungen bei Raumgrößen und Raumwidmungen erfaßte und auf die Änderung der Fußbodenkonstruktion nicht Bezug nahm. Für diese liegt eine Baubewilligung somit gar nicht vor.

Unerfindlich ist, warum die Durchsetzung des "eigenen" Dachbodenausbaus durch den Kläger rechtsmißbräuchlich und schikanös sein soll. Die Frage eines (schlüssigen) Verzichts des Klägers ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten und wurde vom Berufungsgericht vertretbar gelöst, sodaß auch hierin keine erhebliche Rechtsfrage zu erblicken ist.

Das Verschulden der Beklagten ist zwar nicht für den negatorischen Anspruch des Klägers (vgl Kiendl-Wendner aaO Rz 5 mwN), wohl aber für seinen Schadenersatzanspruch von Bedeutung. Aus dem von der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag läßt sich aber die dem Kläger zugutekommende Nebenpflicht ableiten, alles zu unterlassen, was dessen Dachbodenausbau gefährden könnte. Hiebei haftet die Beklagte für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen, weshalb sie sich mit dem Hinweis auch die von ihr beigezogenen Professionisten nicht befreien kann. Schließlich ist die Rechtsmittelwerberin noch darauf hinzuweisen, daß der feststellende Teil des angefochtenen Urteils die Haftung für künftige (und nicht bereits entstandene) Schäden betrifft.

Was den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes anlangt, kann der Oberste Gerichtshof - bei Richtigkeit der zugrundeliegenden Rechtsansicht der zweiten Instanz - nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger § 519 ZPO Rz 5 mwN). Auf die Frage, ob das vorliegende Sachverständigengutachten ausreichend wäre, ist daher nicht einzugehen.

Da es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung somit nicht bedurfte, waren die Rechtsmittel der Beklagten - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 41, 50 ZPO. In den Rechtsmittelbeantwortungen wurde - mit Ausnahme der Rekursbeantwortung des Klägers - auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel hingewiesen. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt gemäß § 15 RATG nur insoweit, als der Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht.

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