OGH 5Ob43/93 (RS0070424)

OGH5Ob43/9331.1.2023

Rechtssatz

Kann der Außerstreitrichter die Vorfrage über den aufrechten bestand eines Mietverhältnisses nicht klären, weil er dazu auf eine vorherige Beschlußfassung im Sinne des § 33 Abs 2 MRG angewiesen wäre, diesen Beschluß aber nicht selbst fassen kann, dann dauert - für ihn unüberwindbar - der Schwebezustand an, in dem die Fortdauer des Bestandverhältnisses mit allen sich daraus ergebenden gegenseitigen Leistungspflichten fingiert wird.

Normen

MRG §33 Abs2
MRG §37 Abs1 Z2

5 Ob 43/93OGH25.05.1993
5 Ob 225/22gOGH31.01.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19930525_OGH0002_0050OB00043_9300000_001

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