Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt:
1. Die Entscheidung des Rekursgerichtes (ON 18) sowie den Revisionsrekurs der Antragsteller (ON 19) gemäß § 22 Abs 4 Z 2 WGG auch den übrigen Mietern und Nutzungsberechtigten des Wohnparkes ***** durch Hausanschlag (in jedem Stiegenhaus) zuzustellen. Den Adressaten ist dabei die Belehrung zu erteilen, daß es ihnen freisteht, binnen vier Wochen ab Vollzug der Zustellung entweder die Entscheidung des Rekursgerichtes mittels Revisionsrekurses anzufechten oder zum Revisionsrekurs der Antragsteller in einer Revisionsrekursbeantwortung Stellung zu nehmen.
2. Den Antragstellervertreter Dr.Josef Ostermaier aufzufordern, seine Bevollmächtigung durch die als Antragsteller angeführten Personen unter Setzung einer angemessenen Frist nachzuweisen.
Nach dem Einlangen von Rechtsmittelschriften bzw nach Ablauf der hiefür vorgesehenen Fristen und dem Einlangen der Vollmachtsnachweise sind die Akten - mit einer allfälligen Ergänzung des Vorlageberichtes - wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 10 WGG kommt allen Mietern und Nutzungsberechtigten gemäß § 22 Abs 4 Z 2 WGG Parteistellung zu (vgl Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 519); diese sind daher - bei sonstiger Nichtigkeitssanktion - am Verfahren zu beteiligen.
Überdies ist auch die behauptete Vertretung (Vollmacht) der antragstellenden Mieter durch (an) den Einschreiter gemäß § 22 Abs 4 WGG iVm § 37 Abs 3 MRG und § 2 Abs 2 Z 3 AußStrG zu prüfen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)