OGH 5Ob425/97d (RS0108934)

OGH5Ob425/97d11.11.1997

Rechtssatz

Der gesetzliche Anspruch nach § 25 Abs 1 WEG substituiert die für die Wohnungseigentumsbegründung fehlenden Anträge und Urkunden, nicht jedoch die von allen Miteigentümern der betreffenden Liegenschaft gültig eingegangene oder wenigstens im Wege der Durchgriffshaftung durchsetzbare Verpflichtung, Wohnungseigentum einzuräumen.

Normen

WEG 1975 §25 Abs1
WEG 2002 §3 Abs1 Z2
WEG 2002 §43

5 Ob 425/97dOGH11.11.1997
5 Ob 96/99zOGH29.06.1999

Vgl auch

5 Ob 224/08iOGH13.01.2009

Vgl; Beisatz: Ein stattgebendes Urteil ersetzt den allfällig fehlenden, für die Einverleibung des Eigentumsrechts am Mindestanteil und des Wohnungseigentums am zugesagten Objekt sowie - seit der WRN 2006 - auch an allen übrigen wohnungseigentumstauglichen und als solche gewidmeten Objekten der Liegenschaft grundsätzlich notwendigen Titel und die entsprechenden Urkunden. (T1); Beisatz: Einverleibungshindernisse, die sich nicht aus dem Verhältnis zwischen dem Wohnungseigentumsbewerber und dem Liegenschaftseigentümer ergeben, auf den der Durchgriff erfolgt (zB Veräußerungsverbote, Vor- und Wiederkaufsrechte), können im Verfahren nach § 43 WEG weder eingewendet noch beseitigt werden (3 Ob 47/80 = SZ 53/78). (T2); Bem: Hier: Zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung offenlassend. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19971111_OGH0002_0050OB00425_97D0000_004

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