Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für die Ermittlung der Höhe der Heiratsausstattung gibt es keine starren Regeln; es sind vielmehr jeweils die Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend (RIS-Justiz RS0022303). Die Überprüfung des dem Gericht dabei eingeräumten Beurteilungsspielraumes stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, außer es handelte sich um eine an die Grenze des Mißbrauches gehende Fehlbeurteilung oder um eine eklatante Überschreitung des Ermessensspielraumes (EFSlg 73.018 mwN). Von einer solchen Beurteilungsausübung kann in der vorliegenden Rechtssache nicht die Rede sein, bewegt sich die Höhe der zugesprochenen Ausstattung durchaus im Rahmen vergleichbarer Rechtsprechung (s zB EFSlg 22.544).
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