Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluß ausführte, war der auf § 508 Abs 1 ZPO gestützte Antrag der klagenden Partei, den Ausspruch über die (Un-)Zulässigkeit der ordentlichen Revision abzuändern, verfehlt, weil ein solcher Antrag in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 2b (Streitigkeiten über die Scheidung) gar nicht vorgesehen ist. Die Zurückweisung dieses Antrags erfolgte dementsprechend aus formellen Gründen und nicht mangels "Stichhältigkeit"; dennoch ist § 508 Abs 4 ZPO anzuwenden, der jegliches Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluß versagt.
Der Rekurs der klagenden Partei war daher zurückzuweisen.
Zu bemerken bleibt, daß das Berufungsgericht die mit den Antrag verbundene ordentliche Revision der klagenden Partei ohnehin als außerordentliche Revision wertete und deren Vorlage an den Obersten Gerichtshof veranlaßte. Es wird insoweit auf die Entscheidung 5 Ob 18/99d vom heutigen Tag verwiesen.
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