OGH 5Ob39/99t

OGH5Ob39/99t9.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marianne A*****, vertreten durch Dr. Regina Schedlberger, Rechtsanwältin, 8046 Graz-St. Veit, Ursprung Nr. 150, als Verfahrenshilfeanwältin, wider die beklagte Partei Alexander A*****, vertreten durch Mag. Ulrike Czerny, Rechtsanwältin, 8010 Graz, Steyrergasse 40, als Verfahrenshilfeanwältin, wegen Ehescheidung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 13. November 1998, GZ 2 R 482/98m-47, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluß ausführte, war der auf § 508 Abs 1 ZPO gestützte Antrag der klagenden Partei, den Ausspruch über die (Un-)Zulässigkeit der ordentlichen Revision abzuändern, verfehlt, weil ein solcher Antrag in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 2b (Streitigkeiten über die Scheidung) gar nicht vorgesehen ist. Die Zurückweisung dieses Antrags erfolgte dementsprechend aus formellen Gründen und nicht mangels "Stichhältigkeit"; dennoch ist § 508 Abs 4 ZPO anzuwenden, der jegliches Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluß versagt.

Der Rekurs der klagenden Partei war daher zurückzuweisen.

Zu bemerken bleibt, daß das Berufungsgericht die mit den Antrag verbundene ordentliche Revision der klagenden Partei ohnehin als außerordentliche Revision wertete und deren Vorlage an den Obersten Gerichtshof veranlaßte. Es wird insoweit auf die Entscheidung 5 Ob 18/99d vom heutigen Tag verwiesen.

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