OGH 5Ob3/95 (RS0029352)

OGH5Ob3/9513.1.1995

Rechtssatz

Eine gewöhnliche Benützungsvereinbarung bewirkt nur die Umgestaltung der allgemeinen Gebrauchsbefugnisse eines Miteigentümers in Sondernutzungsrechte an bestimmten Sachteilen.

Normen

ABGB §828
ABGB §833 D2

5 Ob 3/95OGH13.01.1995
5 Ob 174/02bOGH12.09.2002
5 Ob 205/03pOGH21.10.2003

Auch; Beisatz: Von einer Benützungsregelung kann auch ein ausbaufähiger Dachboden erfasst sein. (T1)

5 Ob 25/13gOGH28.08.2013

Vgl; Beisatz: Aus einer Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern oder einer gerichtlichen Benützungsregelung ergibt sich eine Umgestaltung allgemeiner Gebrauchsbefugnisse eines Miteigentümers in Sondernutzungsrechte an bestimmten Sachteilen. (T2)

5 Ob 117/14pOGH25.07.2014
5 Ob 56/17xOGH27.06.2017

Beisatz: Zum Wesen einer Benützungsregelung gehört es, die allgemeinen Gebrauchsbefugnisse eines Miteigentümers (und nur diese) in Sondernutzungsrechte an bestimmten Teilen der gemeinsamen Sache umzugestalten. (T3)

5 Ob 41/18tOGH18.07.2018
5 Ob 95/20mOGH22.10.2020

Dokumentnummer

JJR_19950113_OGH0002_0050OB00003_9500000_001

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