Rechtssatz
Eine gewöhnliche Benützungsvereinbarung bewirkt nur die Umgestaltung der allgemeinen Gebrauchsbefugnisse eines Miteigentümers in Sondernutzungsrechte an bestimmten Sachteilen.
5 Ob 205/03p | OGH | 21.10.2003 |
Auch; Beisatz: Von einer Benützungsregelung kann auch ein ausbaufähiger Dachboden erfasst sein. (T1) |
5 Ob 25/13g | OGH | 28.08.2013 |
Vgl; Beisatz: Aus einer Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern oder einer gerichtlichen Benützungsregelung ergibt sich eine Umgestaltung allgemeiner Gebrauchsbefugnisse eines Miteigentümers in Sondernutzungsrechte an bestimmten Sachteilen. (T2) |
5 Ob 56/17x | OGH | 27.06.2017 |
Beisatz: Zum Wesen einer Benützungsregelung gehört es, die allgemeinen Gebrauchsbefugnisse eines Miteigentümers (und nur diese) in Sondernutzungsrechte an bestimmten Teilen der gemeinsamen Sache umzugestalten. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19950113_OGH0002_0050OB00003_9500000_001
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