Spruch:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers, ihm die Obsorge für die Minderjährige zu übertragen, ab und ordnete deren Rückführung von den Pflegeeltern in den Haushalt der Mutter an.
Das Rekursgericht gab den Rekursen der Pflegeeltern und des Jugendwohlfahrtsträgers Folge, hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Kindesmutter ist unzulässig.
Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist der Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist jegliches Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (Fucik/Kloiber, AußStrG, § 64 Rz 1; RIS-Justiz RS0109580). Das gilt auch, wenn das Gericht zweiter Instanz - wie hier - irrtümlich aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof an einen solchen Ausspruch nicht gebunden ist; auch in diesem Fall bleibt ein „außerordentlicher“ Revisionsrekurs ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0030814 [T2, T6]).
Damit erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig und ist zurückzuweisen, ohne dass auf die darin angesprochenen inhaltlichen Argumente eingegangen werden kann.
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