Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG ist unter anderem zu überprüfen (§ 37 Abs 1 Z 12 ZPO), ob ein bestimmter Betrag iS des § 21 Abs 1 MRG unter Betriebskosten verrechnet werden darf. Gemäß § 21 Abs 1 Z 1 MRG gelten die vom Vermieter für die Versorgung des Hauses mit Wasser (Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitungen erwachsen) als Betriebskosten. Das Rekursgericht geht in seiner Beurteilung, daß auch ein durch einen im Hausinneren entstandenen Rohrbruch bewirkter Wassermehrverbrauch, der im Wege der Wassergebühren verrechnet wird, zur Wasserversorgung und somit zu den Betriebskosten zählt, von der Rechtsprechung des OGH aus: Dieser hat - wohl zur Frage von Schädlingsbekämpfungskosten, aber unter ausdrücklicher Gleichstellung mit Wassermehrverbrauchskosten - bereits ausgesprochen, daß die Frage, ob der Vermieter seiner aus dem Mietvertrag abzuleitenden Pflicht nachgekommen ist, die auf den Mieter überwälzbaren Betriebskosten dadurch möglichst gering zu halten, daß er im Rahmen dessen, was von ihm bei einer mit der gebotenen Sorgfalt geführten Hausverwaltung verlangt werden kann, das Entstehen solcher Kosten verhindert, auf den streitigen Rechtsweg und nicht mehr in das Verfahren nach § 37 MRG gehört, welches für die Erörterung von Verschuldensfragen keinen Raum bietet (JBl 1986, 316 = ImmZ 1986, 151 = MietSlg 38.531). Da die Höhe der für verbrauchtes Wasser angefallenen Gebühren auf gesetzlicher Grundlage und nicht auf freier Vereinbarung beruht, ist der Hinweis auf bei vernünftiger Wirtschaftsführung gegenüber Dritten anfallende Entgelte (SZ 62/119 = MietSlg XLI/24) verfehlt.
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