OGH 5Ob374/59 (RS0032645)

OGH5Ob374/5923.9.1959

Rechtssatz

Ob ein Recht zwischen den Parteien streitig ist, hängt nicht davon ab, ob es bei objektiver Beurteilung der Sachlage besteht, sondern nur davon, ob die Parteien über seinen Bestand einig sind oder nicht. Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruches unsicher ist.

Normen

ABGB §1380 A

5 Ob 374/59OGH23.09.1959
5 Ob 90/91OGH17.09.1991

nur: Ob ein Recht zwischen den Parteien streitig ist, hängt nicht davon ab, ob es bei objektiver Beurteilung der Sachlage besteht, sondern nur davon, ob die Parteien über seinen Bestand einig sind oder nicht. (T1)

9 Ob 284/01gOGH23.01.2002

Dokumentnummer

JJR_19590923_OGH0002_0050OB00374_5900000_001

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