OGH 5Ob36/92 (RS0046486)

OGH5Ob36/9224.3.1992

Rechtssatz

Handelt es sich um die Sicherstellung einer Geldforderung, so bleiben bei der Berechnung des Forderungsbetrages gemäß § 54 Abs 2 JN Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten unberücksichtigt, also auch alle nach dem Inhalt des Schuldscheines von der Nebengebührensicherstellung erfaßten Beträge, die nur derartige Nebengebühren zum Gegenstand haben.

Normen

JN §54 Abs2

5 Ob 36/92OGH24.03.1992

Veröff: ÖBA 1992,1121

Dokumentnummer

JJR_19920324_OGH0002_0050OB00036_9200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)