OGH 5Ob353/66 (RS0020982)

OGH5Ob353/6615.12.1966

Rechtssatz

Auch die Hausordnung ist Vertragsbestandteil; sie kann nachträglich vom Vermieter nicht einseitig zum Nachteil des Mieters abgeändert werden.

Normen

ABGB §1098 IIe

5 Ob 353/66OGH15.12.1966

Veröff: MietSlg 18172

5 Ob 39/75OGH13.05.1975

Auch; Beisatz: Der Mieter und dementsprechend auch ein Nutzungsberechtigter muß sich notwendige, ihm zumutbare Maßnahmen des Hauseigentümers gefallen lassen, wenn sein Bestandrecht bzw Nutzungsrecht nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Eine solche zumutbare Benützungsordnung muß für alle Interessenten und Nutzungsberechtigten die Benützung unter gleichmäßigen Bedingungen gewährleisten (Hier: Abstellplätze für Autos). (T1)

5 Ob 501/77OGH10.05.1977

Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 39/75

7 Ob 631/87OGH29.10.1987

Beisatz: Ein Recht des Vermieters zur einseitigen Änderung der Hausordnung und des Hausbrauches besteht dann, wenn die ändernden Maßnahmen die Ausübung des Mietrechtes nicht wesentlich erschweren oder gefährden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19661215_OGH0002_0050OB00353_6600000_001

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