Spruch:
1. Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
2. Der Rekurs der klagenden Parteien und die Rekursbeantwortung der beklagten Parteien werden zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.:
In beiden Rechtsmitteln werden keine Rechtsfragen von der Erheblichkeitsqualität des § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht. Dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 vorletzter Satz ZPO keiner weitergehenden Begründung.
Da die Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien ohne Freistellung durch den Obersten Gerichtshof erfolgte, haben sie die Kosten hiefür gemäß § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO selbst zu tragen.
Zu 2.:
Ein Rekurs gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist zufolge § 528 Abs 2 Z 3 ZPO absolut unzulässig. Dies gilt auch für die Beantwortung eines absolut unzulässigen Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0123268; RS0043897 [T1] = 4 Ob 200/07a).
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