OGH 5Ob35/12a

OGH5Ob35/12a26.7.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H***** D*****, 2. B***** D*****, ebendort, 3. M***** D*****, alle vertreten durch Dr. Peter Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. H***** S*****, 2. M***** S*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert 12.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen aller Streitteile gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Dezember 2011, GZ 3 R 177/11m-110, sowie den Rekurs der klagenden Parteien gegen die hierin enthaltene Kostenentscheidung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

2. Der Rekurs der klagenden Parteien und die Rekursbeantwortung der beklagten Parteien werden zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

In beiden Rechtsmitteln werden keine Rechtsfragen von der Erheblichkeitsqualität des § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht. Dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 vorletzter Satz ZPO keiner weitergehenden Begründung.

Da die Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien ohne Freistellung durch den Obersten Gerichtshof erfolgte, haben sie die Kosten hiefür gemäß § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO selbst zu tragen.

Zu 2.:

Ein Rekurs gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist zufolge § 528 Abs 2 Z 3 ZPO absolut unzulässig. Dies gilt auch für die Beantwortung eines absolut unzulässigen Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0123268; RS0043897 [T1] = 4 Ob 200/07a).

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