Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Dem Gericht zweiter Instanz wird aufgetragen, über den Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 1. Juli 1986, GZ. 6 S 10/85-180, unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund sachlich zu entscheiden.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Gericht zweiter Instanz den Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluß des Erstgerichtes als Rekursgericht vom 1. Juli 1986 (ON 180), mit welchem auf Antrag des Masseverwalters der Verkauf des Warenlagers der Gemeinschuldnerin im Hause Burggasse 10 (Bahnhofstraße 11) in Klagenfurt im Schätzwert von S 4,235.505,90 zum Pauschalpreis von S 2,117.752,95 an die Firma Glasbau M. W*** & Co, Nachfolger Walter R*** KG, Klagenfurt, konkursgerichtlich genehmigt wurde, mit der Begründung zurück, der Gemeinschuldnerin fehle die für das Rechtsmittel erforderliche Beschwer, weil das Warenlager bereits verkauft sei und damit der verfolgte Rechtsmittelzweck nicht mehr erreicht werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der Gemeinschuldnerin eingebrachte Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Die Gemeinschuldnerin behauptet das teilweise Fehlen der gesetzlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Vertretungsmacht des Masseverwalters beim Verkauf des Warenlagers gemäß § 117 KO (Zustimmung des Gläubigerausschusses), so daß im Falle der Richtigkeit dieser Behauptung die angeblich bereits vollzogene Übergabe des Warenlagers an den Käufer ohne Rechtstitel erfolgt wäre (vgl. JBl. 1979, 492 f. ua.) und den Masseverwalter zur Kondizierung dieses Warenlagers berechtigen und verpflichten würde. Schon aus diesem Grunde kann die Beschwer der Gemeinschuldnerin trotz des angeblichen Vollzuges des (möglicherweise rechtsunwirksamen) Kaufvertrages nicht verneint werden. Deshalb muß - unvorgreiflich der Beurteilung der sachlichen Erfolgsaussichten des zurückgewiesenen Rekurses, die dem Obersten Gerichtshof in diesem Verfahrensstadium verwehrt ist - der Zurückweisungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz aufgehoben und diesem die sachliche Rechtsmittelerledigung aufgetragen werden.
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