OGH 5Ob31/99s (RS0111583)

OGH5Ob31/99s23.2.1999

Rechtssatz

Durch das dem Wohnungseigentumsorganisator anläßlich der schriftlichen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum abgegebene Versprechen, selbst der Begründung von Wohnungseigentum zuzustimmen, übernimmt der Käufer eines Liegenschaftsanteils besondere Treupflichten gegenüber jenen, die ebenfalls mit der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum Liegenschaftsanteile kaufen. Sie alle sind Wohnungseigentumsbewerber geworden, die das gemeinsame Interesse verbindet, Wohnungseigentum an den von ihnen gekauften Objekten zu erhalten. Darum sind sie nicht nur Begünstigte des jeweils vom anderen dem Wohnungseigentumsorganisator abgegebenen Versprechens, Wohnungseigentum zu begründen; sie stehen vielmehr in einem besonderen Gemeinschaftsverhältnis.

Normen

WEG 1975 §23 Abs1

5 Ob 31/99sOGH23.02.1999

Veröff: SZ 72/34

5 Ob 37/13xOGH06.06.2013

Auch; Beisatz: Daran sind die Einwendungen zu messen, die der einzelne Wohnungseigentumsbewerber, hat er sich einmal in einem schriftlichen Vertrag mit dem Wohnungseigentumsorganisator verpflichtet, der Einräumung von Wohnungseigentum zuzustimmen, dem Anspruch auf Unterfertigung einer für die Begründung von Wohnungseigentum erforderlichen Urkunde entgegensetzen kann. (T1)

5 Ob 92/15pOGH25.09.2015

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_0050OB00031_99S0000_002

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